Informationen der Deutschen Rentenversicherung

Aktuelle Informationen:

Welche Hinzuverdienstgrenzen gelten ab 1. Januar 2023?

Die Hinzuverdienstgrenzen wurden zum 1. Januar 2023 für vorgezogene Altersrenten aufgehoben und bei Erwerbsminderungsrenten angepasst.

Welche Hinzuverdienstgrenzen gelten ab 1. Januar 2023?

Altersrenten
Altersrenten können ab 1. Januar 2023 unabhängig von der Höhe des Hinzuverdienstes in voller Höhe bezogen werden. Die bisher geltende Hinzuverdienstgrenze für vorgezogene Altersrenten wurde aufgehoben.

Erwerbsminderungsrenten
Erwerbsminderungsrenten können ab 1. Januar 2023 unter Beachtung dynamischer Hinzuverdienstgrenzen bezogen werden.
Beim Bezug einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ergibt sich 2023 eine Hinzuverdienstgrenze von rund 35.650 Euro, bei Renten wegen voller Erwerbsminderung von rund 17.820 Euro.

Für Erwerbsminderungsrenten gilt weiterhin, dass eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nur im Rahmen des festgestellten Leistungsvermögens ausgeübt werden darf, welches Grundlage für die Erwerbsminderungsrente ist. Anderenfalls kann der Anspruch auf die Rente trotz Einhaltung der Hinzuverdienstgrenzen entfallen.
Weitere Informationen zum Leistungsvermögen bei Erwerbsminderungsrenten: Erwerbsminderungsrenten | Deutsche Rentenversicherung (deutsche-rentenversicherung.de)

Keine Kürzung mehr bei Waisenrenten

Ab 1. Juli 2015 werden Waisenrenten nach einer Gesetzesänderung nicht mehr einkommensabhängig gekürzt. Das eigene Einkommen spielt dann keine Rolle mehr, teilt die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Baden-Württemberg mit. Alle derzeit gekürzt gezahlten Waisenrenten berechnet die DRV neu und zahlt sie dann ab 1. Juli ungekürzt weiter. Ein gesonderter Antrag ist dafür nicht erforderlich.
Bislang musste die Rentenversicherung von den rund insgesamt 180.400 Renten, die Ende 2013 bundesweit an volljährige Waisen gezahlt wurden, etwa 16.500 aufgrund der Einkommensanrechnung kürzen.
Erweitern wird sich auch der Kreis der volljährigen Waisen, die einen Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung haben. Neben dem freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr sowie dem Bundesfreiwilligendienst führen zukünftig weitere Freiwilligendienste (beispielsweise Internationaler Jugendfreiwilligendienst, Erasmus+) zu einem Anspruch auf Waisenrente. Damit erfolgt eine Angleichung an das Kindergeldrecht. Die Zahlung der Waisenrente erfolgt in der Regel längstens bis zum 27. Lebensjahr. Wichtig: Volljährige Waisen, die zum künftig erweiterten Berechtigtenkreis gehören und einen Anspruch auf Halb- oder Vollwaisenrente haben, müssen diese beantragen.

Weitere Auskünfte zu den Themen Rente, Rehabilitation und Altersvorsorge gibt es in den Regionalzentren und Außenstellen der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg, über das kostenlose Servicetelefon unter 0800100048024 sowie im Internet unter www.deutsche-rentenversicherung-bw.de

Gesetzes über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung, sog. Rentenpaket (RV-Leistungsverbesserungsgesetz)

Das ab 01.07.2014 geltende Rentenpaket enthält im Wesentlichen vier Teile:
die Rente ab 63, die Erwerbsminderungsrente, die Mütterrente und das Reha-Budget.

Mit den nachstehenden Ausführungen wollen wie Sie über die Gesetzesänderungen allgemein informieren:

Verbesserungen bei der Rente für besonders langjährig Versicherte:

Seit dem Jahr 2012 können schon nach heutigem Recht besonders langjährig Versicherte, die mindestens 45 Jahre in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert waren, mit 65 Jahren ohne Abschläge in Rente gehen. Zukünftig werden Versicherte, die 63 Jahre oder älter sind und bislang noch keine Altersrente bekommen, ab dem 1. Juli 2014 die Altersrente für besonders langjährig Versicherte abschlagsfrei erhalten können, soweit die sonstigen Voraussetzungen für diese Altersrente erfüllt sind.
Für ab 1953 geborene Versicherte wird die Altersgrenze von 63 Jahren schrittweise in Zweimonatsschritten pro Geburtsjahrgang aber wieder auf 65 Jahre angehoben.
Für die Jahrgänge ab 1964 ist somit erst nach Vollendung des 65. Lebensjahres der Bezug einer abschlagsfreien Altersrente möglich.
Bei dieser Altersrente ab 63 ist ebenfalls eine Mindestversicherungszeit (Wartezeit) von 45 Jahren erforderlich. Wie bereits bisher, zählen dabei Pflichtbeitragszeiten für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit sowie Berücksichtigungszeiten und Ersatzzeiten dazu. Neu ist jedoch, dass auch freiwillige Beiträge berücksichtigt werden, wenn 18 Jahre mit Pflichtbeitrags-zeiten für eine abhängige Beschäftigung bzw. für eine selbständige Tätigkeit vorhanden sind, dabei werden freiwillige Beiträge in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht gezählt, wenn gleichzeitig Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit vorliegen. Weiterhin werden Arbeitslosigkeitszeiten mit Leistungen der Arbeitsförderung wie z. B. Arbeits-losengeld berücksichtigt, sofern diese nicht in den letzten zwei Jahren vor Beginn der Altersrente bezogen wurden. Sollte die Zahlung des Arbeitslosen-geldes durch eine Insolvenz oder eine vollständige Geschäftsaufgabe verursacht worden sein, wird dieses allerdings auch in den letzten beiden Jahren vor Rentenbeginn berücksichtigt. Zeiten des Bezugs von Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld und Übergangsgeld zählen ebenfalls zur Wartezeit von 45 Jahren.
Nicht angerechnet werden dagegen Zeiten, in denen Arbeitslosenhilfe und Arbeitslosengeld II bezogen wurde.
Da bis zum 01.02.2001 die bei den im Versicherungskonto gespeicherten Zeiten des Bezugs von Leistungen der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung im Versicherungsverlauf mit „AFG“ und sonstige Sozialleistungen mit „Sozl“ gekennzeichnet sind und damit nicht zwischen Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe unterschieden werden kann, wurde die Glaubhaftmachung des Leistungsbezugs durch den Gesetzgeber zugelassen. Diese ist allerdings nachrangig gegenüber einem Nachweis. Vorrangig sind Versicherte verpflichtet, in Zweifelsfällen Nachweise über den Leistungsbezug wie z. B. Bescheide oder Bescheinigungen der Agentur für Arbeit oder eines anderen Sozialleistungsträgers als (bestätigte) Kopie vorzulegen.
Allerdings sind nicht alle so gekennzeichneten Fälle zu prüfen. Für Zweifelsfragen steht das nächste Regionalzentrum bzw. Außenstelle zur Verfügung.
Sollte der Versicherte keine Nachweise mehr besitzen, ist dies (im Rentenantrag) zu vermerken.
In diesen Fällen sind im Antrag die Angaben des Versicherten zur Art des Leistungsbezugs und eventuelle Besonderheiten (z. B. eine Umschulung/
Weiterbildung während des Bezugs von Sozialleistungen oder Auslandsaufenthalte vor der Arbeitslosigkeit) aufzunehmen.
Ein bereits jetzt gestellter Rentenantrag für eine Rente mit Abschlag kann zurückgenommen
werden, um stattdessen ab Juli 2014 die abschlags-freie Altersrente zu bekommen. Die Rücknahme ist aber nur möglich, solange über die beantragte Rente noch kein bindender Rentenbescheid erteilt worden ist. Bindend ist ein Rentenbescheid dann, wenn er - zum Beispiel wegen Ablauf der Widerspruchsfrist - nicht mehr angefochten werden kann. Außerdem
müssen die bereits gezahlten Rentenbeträge zurückgezahlt werden.

Verbesserungen bei der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit:

Aufgrund der seit Jahren sinkenden Zahlbeträge von Erwerbsminderungsrenten wird durch dieses Gesetz die Situation der Erwerbsminderungsrentner verbessert. Folgende zwei Regelungen gelten dabei für Rentner mit einem Rentenbeginn ab dem 01.07.2014.

a) Verlängerung der Zurechnungszeit
Wer erwerbsgemindert ist und nicht mehr arbeiten kann, bekommt bisher eine Rente, als hätte er bis zum vollendeten 60. Lebensjahr weiter gearbeitet wie bis zum Eintritt der Erwerbsminderung. Das ist die sogenannte Zurechnungszeit. Diese Zeit wird bei einem Beginn der Erwerbsminderungsrente ab dem 01.07.2014 bis zum vollendeten 62. Lebensjahr verlängert werden. Die Anhebung der Zurechnungszeit wirkt sich zusätzlich auf Renten wegen Todes aus. Auch die Hinterbliebenen profitieren von dieser Regelung, da der verstorbene Versicherte so gestellt wird, als ob er entsprechend der Bewertung seiner Zurechnungszeit bis zum vollendeten 62. Lebensjahr weitergearbeitet hätte.

b) Verbesserte Bewertung der letzten vier Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung
Häufig schmälert bereits eine drohende Erwerbsminderung das Einkommen, zum Beispiel durch den Wegfall von Überstunden, den Wechsel in Teilzeit oder Phasen der Krankheit. Die daraus resultierenden negativen Auswirkungen auf den Wert der beitragsfreien Zeiten werden zukünftig verringert. Beitragsfreie Zeiten sind Zeiten ohne Beitragsleistung wie zum Beispiel die bereits genannte Zurechnungszeit. Für die Bewertung der beitragsfreien Zeiten werden die letzten vier Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung künftig nicht berücksichtigt, wenn sich dadurch eine höhere Rente ergibt.

Verbesserungen für Mütter mit vor 1992 geborenen Kindern, sog. Mütterrente:

Mit dem Rentenreformgesetz 1992 wurde die anzurechnende Kindererziehungszeit von einem Jahr auf drei Jahre verlängert. Die neue Regelung wurde für ab 1992 geborene Kinder eingeführt. Diese ungleiche Honorierung der Kindererziehung in Abhängigkeit vom Geburtsdatum des Kindes wird nun abgemildert, indem für vor 1992 geborene Kinder ein weiteres Jahr Kindererziehungszeit berücksichtigt wird. Sofern bereits am 30.06.2014 ein Anspruch auf Rente bestand, in dem Kindererziehungszeiten für ein vor 1992 geborenes Kind enthalten sind, werden diese Rente um einen Zuschlag in Höhe von einem persönlichen Entgeltpunkt pro berücksichtigungsfähigem Kind erhöht. Dies führt zu einer Erhöhung der mtl. Bruttorente vom 28,61 € pro Kind. Ein gesonderter Antrag ist hierfür nicht erforderlich. Die DRV Baden-Württemberg wird die Erhöhung dieser Renten vielmehr von Amts wegen in zwei Schritten realisieren. Die Betroffenen werden für die Monate Juli bis einschließlich September 2014 im August eine Einmalzahlung erhalten, ehe ab Oktober die laufende Rentenzahlung entsprechend erhöht wird. Bei Renten mit einem Rentenbeginn nach 01.07.2014 werden künftig 24 Kalendermonate Kindererziehung für ein vor 1992 geborenes Kind anerkannt. Auch hier ist ein gesonderter Antrag auf Anerkennung der zusätzlichen 12 Monate Kindererziehungszeit nicht erforderlich, sofern für diese Kinder bereits Berück-sichtiungszeiten anerkannt wurden. Versicherte, die ihre Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder bisher noch nicht beantragt haben, sollten dies, spätestens mit dem Rentenantrag, nachholen.

Wird durch die zusätzliche Anerkennung von Kindererziehungszeiten erstmalig die Wartezeit für eine Regelaltersrente erfüllt, ist ein Rentenantrag für vor dem 02.04.1949 geborene Versicherte bis spätestens bis zum 31.10.2014 zu stellen, damit die Regelaltersrente zum 01.07.2014 beginnen kann.

Sollte trotz zusätzlicher Anerkennung von Kindererziehungszeiten die Wartezeit für die Regelaltersrente immer noch nicht erfüllt sein, besteht die Möglichkeit der Zahlung von freiwilligen Beiträgen. Um die dabei zu berücksichtigenden Antragsfristen einzuhalten, wird eine individuelle Beratung bei einer der Auskunfts- und Beratungs-stellen der Deutschen Rentenversicherung empfohlen.

In diesem Zusammenhang ist jedoch zu beachten, dass die Mütterrente die bisherige Höhe der Hinterbliebenenrente mindern kann.

Bei der Anrechnung von Einkommen auf Renten wegen Todes wird die eigene Rente eines
Berechtigten einschließlich der Anteile, die auf Kindererziehungszeiten entfallen, berücksichtigt.
Im Anschluss an die aufgrund der verbesserten Anrechnung der vor 1992 geborenen Kinder erfolgten Erhöhung der Versichertenrenten, werden die Rentenversicherungsträger die ggf. gezahlten Hinterbliebenenrenten dieser Rentner von sich aus neu berechnen. Eine Mitteilung über die geänderte Rentenhöhe ist nicht erforderlich. Eine um den zusätzlichen Zuschlag für Kindererziehungszeiten erhöhte Versichertenrente kann erstmalig oder stärker als bisher zu einer Kürzung der Hinter-bliebenenrente führen. Überzahlte Beträge sind zurückzuzahlen

Für eventuelle Rückfragen im Einzelfall, stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen der Ortsbehörde für die Deutsche Rentenversicherung im Rathaus Uhingen
( Zimmer 003 und 005 ), die Aussenstellen-mitarbeiterinnen in Baiereck, Holzhausen und Sparwiesen, sowie die Auskunfts- und Beratungsstelle in Göppingen gerne zur Verfügung.

Rente und Job? Ja, das geht

Der Gesetzgeber hat auf das Bedürfnis, den Renteneintritt selbst zu bestimmen, mit der „Flexirente“ reagiert.
Sie ist seit 2017 in Kraft und wird immer häufiger genutzt.
Grundsätzlich gibt es zwei Varianten: in Rente gehen und dazu verdienen oder den Renteneintritt aufschieben.

Die Rente durch einen Job erhöhen
Wer sein reguläres Renteneintrittsalter erreicht hat – aktuell sind es 65 Jahre und 11 Monate –, kann unbegrenzt hinzuverdienen und seine volle Rente beziehen. Rentenbeiträge müssen zwar nicht mehr entrichtet werden. Doch wer seine Rente erhöhen will, darf weiter in die Rentenkasse einzahlen. Dazu muss man nur seinem Arbeitgeber Bescheid geben, dass die Beitragszahlungen weiterlaufen sollen. Der Vorteil: Bei einem Durchschnittsverdienst erhöht sich die Rente nach einem Jahr um rund 34 Euro – dauerhaft. Selbst ein Mini-job lässt die Rente steigen. Doch das ist nicht die einzige Variante. Es besteht auch die Möglichkeit, teilweise in Rente zu gehen.

Ein Beispiel: Klaus Meier geht als langjährig Versicherter (35 Versicherungsjahre) mit 63 Jahren frühzeitig in Rente. Normalerweise würde sich dadurch seine Rente um 11,4 Prozent verringern. Er entscheidet sich deshalb für eine 50-Prozent- Rente, in seinem Fall 530 Euro. Für jeden Monat, in dem er seine volle Rente nicht in Anspruch nimmt, verringert sich die 11,4-Prozent- Kürzung um 0,3 Prozent-punkte.
Das heißt: Auf diesen Teil der Rente besteht dann bis zu seinem regulären Renteneintrittsalter kein Abschlag mehr, wenn er bis zum regulären Rentenalter nur die 50-Prozent- Rente beansprucht. Wenn Klaus Meier sich entscheidet, während seiner 50-Prozent- Rente zu arbeiten, muss er hierfür Beiträge zahlen. Diese erhöhen seine Rente, weil er weitere Renten-punkte sammelt. Er könnte im Jahr 2022 bis zu 61.960 Euro pro Jahr hinzuverdienen. Wegen der Pandemie wurde die Obergrenze auch für 2022 angehoben.

Einfach länger arbeiten
Wer das reguläre Rentenalter erreicht hat, muss nicht automatisch in Rente gehen. Ohne-hin erhält nur derjenige seine Altersrente, der auch einen Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung stellt. Ein Beschäftigter kann jedoch auch einfach weiterarbeiten und zusätzlich Rentenbeiträge einzahlen. Für den Versicherten hat das Aufschieben des Renteneintritts zwei Vorteile: Für jeden Monat, den die Rente noch nicht in Anspruch genommen wird, erhöht sich die Rente um 0,5 Prozent  – sechs Prozent pro Jahr.
Zweitens sammelt, wer länger arbeitet, auch weitere Rentenpunkte. Bei einem Durchschnittsverdienst von 38.901 Euro brutto pro Jahr steigt die Rente zusätzlich um rund knapp drei Euro pro Monat. Egal wie man sich also entscheidet bei einem späteren Renteneintritt: Es lohnt sich in jedem Fall, denn am Ende erhöht sich die Altersrente dauerhaft.

Mehr Informationen zu den Themen Rente, Rehabilitation und Altersvorsorge gibt es bei der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg in den Regionalzentren und Außenstellen im ganzen Land, über das kostenlose Servicetelefon unter 0800 100048024 sowie im Internet

Sprechtag im Uhinger Rathaus

Seit Januar 2011 ist es leider nicht mehr möglich, sich vor Ort in Uhingen seine Rentenansprüche berechnen zu lassen. Die Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung in Göppingen führt ihren Schwerpunktsprechtag in Uhingen nicht weiter.

Selbstverständlich können aber weiterhin Beratungstermine für Göppingen unter der allgemeinen Telefonnummer 0711 848 - 30300 vereinbart werden.

Logo Deutsche Rentenversicherung

Schneller gelangen Sie zu der Terminvergabe mit folgendem Link:

TerminvergabeDie Mitarbeiterinnen der Ortsbehörde Uhingen ( Erdgeschoss Zimmer 003 und Zimmer 005 ) sowie die Kolleginnen in den Aussenstellen Baiereck, Holzhausen und Sparwiesen stehen nach wie vor für Ihre Fragen rund um die Rente und für die Rentenantragstellung gerne zur Verfügung.