Informationen der Deutschen Rentenversicherung
Aktuelle Informationen:
Vom Flexi-Rentengesetz profitieren
Ab Juli 2017 tritt der letzte Teil des Flexi-Rentengesetzes in Kraft. Wesentliche Punkte sind dabei der Ausgleich von Abschlägen bei vorgezogenen Altersrenten sowie die Neuregelungen des Hinzuverdienstes bei Rentenbezug.
Wer im Alter bei einer vorgezogenen Rente keine Abschläge in Kauf nehmen möchte, hat ab Juli 2017 die Möglichkeit bereits ab dem 50. Lebensjahr zusätzliche Beiträge in die Rentenversicherung einzuzahlen. Das ist bislang erst ab dem 55. Lebensjahr möglich. Diese Zahlungen können als Aufwendungen für Altersvorsorge bei dem Finanzamt geltend gemacht werden. Entscheidet man sich später dann doch für einen regulären Rentenbeginn, würden diese Beiträge für eine höhere Rente sorgen. Wer sich ausrechnen lassen möchte, in welcher Höhe Beiträge gezahlt werden können und ob sich das lohnt, kann einen kostenfreien Beratungstermin in den Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Baden-Württemberg vereinbaren.
Auch beim Thema Hinzuverdienst während eines Rentenbezugs bietet die DRV Baden-Württemberg individuelle Beratung an. Ab Juli 2017 wird der Hinzuverdienst bei Renten wegen Erwerbsminderung und vorgezogenen Altersrenten nicht mehr monatlich, sondern jährlich betrachtet. Dabei gilt es die neue Grenze von 6.300 Euro im Jahr bei vorgezogenen Altersrenten und voller Erwerbsminderungsrente nicht zu überschreiten. Passiert das doch einmal, so wird die Rente prozentual gekürzt. Bei Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung gilt eine individuelle Hinzuverdienstgrenze. Weitere Informationen findet man im Internet unter http://flexirente.drv.info und in der Broschüre „Flexirente: Das ist neu für Sie“. Sie kann kostenlos unter der Telefonnummer 0721 825-23888 oder per E-Mail (presse@drv-bw.de) bestellt werden. Im Internet (www.deutsche-rentenversicherung-bw.de) steht die Broschüre ebenfalls als PDF zum Herunterladen zur Verfügung.
Die Flexirente macht das Hinzuverdienen neben der Rente einfacher. Doch wieviel kann dazuverdient werden und welche Rente steht einem dann noch zu? Ab sofort kann das jeder selbst berechnen: Der »Flexirentenrechner« ermittelt nach Eingabe der »Wunsch-Altersteilrente« in Prozent, was monatlich hinzuverdient werden darf. Der dazugehörige
»Hinzuverdienstrechner« ermittelt nach Vorgabe des erwarteten jährlichen Hinzuverdienstes darüber hinaus die zustehende monatliche Versichertenrente. Beide Serviceangebote der Deutschen Rentenversicherung findet man auf www.deutsche-rentenversicherung-bw.de unter Services > Online-Dienste.
Dort gibt es auch Infos darüber, wie die Rechner funktionieren. Falsch machen kann man nichts, denn die Eingabemöglichkeiten sind auf die rechtlich zulässigen und rechnerisch möglichen Werte beschränkt.
Grundlage für die Ermittlung der geltenden Hinzuverdienstgrenzen ist das Jahr mit den höchsten Entgeltpunkten aus den letzten 15 Kalenderjahren vor Beginn der ersten Altersrente beziehungsweise dem Eintritt der Erwerbsminderung. Diesen Wert teilt die Deutsche Rentenversicherung ihren Versicherten und Rentnern auf Anfrage mit.
Keine Kürzung mehr bei Waisenrenten
Ab 1. Juli 2015 werden Waisenrenten nach einer Gesetzesänderung nicht mehr einkommensabhängig gekürzt. Das eigene Einkommen spielt dann keine Rolle mehr, teilt die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Baden-Württemberg mit. Alle derzeit gekürzt gezahlten Waisenrenten berechnet die DRV neu und zahlt sie dann ab 1. Juli ungekürzt weiter. Ein gesonderter Antrag ist dafür nicht erforderlich.
Bislang musste die Rentenversicherung von den rund insgesamt 180.400 Renten, die Ende 2013 bundesweit an volljährige Waisen gezahlt wurden, etwa 16.500 aufgrund der Einkommensanrechnung kürzen.
Erweitern wird sich auch der Kreis der volljährigen Waisen, die einen Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung haben. Neben dem freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr sowie dem Bundesfreiwilligendienst führen zukünftig weitere Freiwilligendienste (beispielsweise Internationaler Jugendfreiwilligendienst, Erasmus+) zu einem Anspruch auf Waisenrente. Damit erfolgt eine Angleichung an das Kindergeldrecht. Die Zahlung der Waisenrente erfolgt in der Regel längstens bis zum 27. Lebensjahr. Wichtig: Volljährige Waisen, die zum künftig erweiterten Berechtigtenkreis gehören und einen Anspruch auf Halb- oder Vollwaisenrente haben, müssen diese beantragen.
Weitere Auskünfte zu den Themen Rente, Rehabilitation und Altersvorsorge gibt es in den Regionalzentren und Außenstellen der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg, über das kostenlose Servicetelefon unter 0800100048024 sowie im Internet unter www.deutsche-rentenversicherung-bw.de
Gesetzes über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung, sog. Rentenpaket (RV-Leistungsverbesserungsgesetz)
Mit den nachstehenden Ausführungen wollen wie Sie über die Gesetzesänderungen allgemein informieren:
Verbesserungen bei der Rente für besonders langjährig Versicherte:
Seit dem Jahr 2012 können schon nach heutigem Recht besonders langjährig Versicherte, die mindestens 45 Jahre in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert waren, mit 65 Jahren ohne Abschläge in Rente gehen. Zukünftig werden Versicherte, die 63 Jahre oder älter sind und bislang noch keine Altersrente bekommen, ab dem 1. Juli 2014 die Altersrente für besonders langjährig Versicherte abschlagsfrei erhalten können, soweit die sonstigen Voraussetzungen für diese Altersrente erfüllt sind.
Für ab 1953 geborene Versicherte wird die Altersgrenze von 63 Jahren schrittweise in Zweimonatsschritten pro Geburtsjahrgang aber wieder auf 65 Jahre angehoben.
Für die Jahrgänge ab 1964 ist somit erst nach Vollendung des 65. Lebensjahres der Bezug einer abschlagsfreien Altersrente möglich.
Bei dieser Altersrente ab 63 ist ebenfalls eine Mindestversicherungszeit (Wartezeit) von 45 Jahren erforderlich. Wie bereits bisher, zählen dabei Pflichtbeitragszeiten für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit sowie Berücksichtigungszeiten und Ersatzzeiten dazu. Neu ist jedoch, dass auch freiwillige Beiträge berücksichtigt werden, wenn 18 Jahre mit Pflichtbeitrags-zeiten für eine abhängige Beschäftigung bzw. für eine selbständige Tätigkeit vorhanden sind, dabei werden freiwillige Beiträge in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht gezählt, wenn gleichzeitig Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit vorliegen. Weiterhin werden Arbeitslosigkeitszeiten mit Leistungen der Arbeitsförderung wie z. B. Arbeits-losengeld berücksichtigt, sofern diese nicht in den letzten zwei Jahren vor Beginn der Altersrente bezogen wurden. Sollte die Zahlung des Arbeitslosen-geldes durch eine Insolvenz oder eine vollständige Geschäftsaufgabe verursacht worden sein, wird dieses allerdings auch in den letzten beiden Jahren vor Rentenbeginn berücksichtigt. Zeiten des Bezugs von Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld und Übergangsgeld zählen ebenfalls zur Wartezeit von 45 Jahren.
Nicht angerechnet werden dagegen Zeiten, in denen Arbeitslosenhilfe und Arbeitslosengeld II bezogen wurde.
Da bis zum 01.02.2001 die bei den im Versicherungskonto gespeicherten Zeiten des Bezugs von Leistungen der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung im Versicherungsverlauf mit „AFG“ und sonstige Sozialleistungen mit „Sozl“ gekennzeichnet sind und damit nicht zwischen Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe unterschieden werden kann, wurde die Glaubhaftmachung des Leistungsbezugs durch den Gesetzgeber zugelassen. Diese ist allerdings nachrangig gegenüber einem Nachweis. Vorrangig sind Versicherte verpflichtet, in Zweifelsfällen Nachweise über den Leistungsbezug wie z. B. Bescheide oder Bescheinigungen der Agentur für Arbeit oder eines anderen Sozialleistungsträgers als (bestätigte) Kopie vorzulegen.
Allerdings sind nicht alle so gekennzeichneten Fälle zu prüfen. Für Zweifelsfragen steht das nächste Regionalzentrum bzw. Außenstelle zur Verfügung.
Sollte der Versicherte keine Nachweise mehr besitzen, ist dies (im Rentenantrag) zu vermerken.
In diesen Fällen sind im Antrag die Angaben des Versicherten zur Art des Leistungsbezugs und eventuelle Besonderheiten (z. B. eine Umschulung/
Weiterbildung während des Bezugs von Sozialleistungen oder Auslandsaufenthalte vor der Arbeitslosigkeit) aufzunehmen.
Ein bereits jetzt gestellter Rentenantrag für eine Rente mit Abschlag kann zurückgenommen
werden, um stattdessen ab Juli 2014 die abschlags-freie Altersrente zu bekommen. Die Rücknahme ist aber nur möglich, solange über die beantragte Rente noch kein bindender Rentenbescheid erteilt worden ist. Bindend ist ein Rentenbescheid dann, wenn er - zum Beispiel wegen Ablauf der Widerspruchsfrist - nicht mehr angefochten werden kann. Außerdem
müssen die bereits gezahlten Rentenbeträge zurückgezahlt werden.
Verbesserungen bei der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit:
Aufgrund der seit Jahren sinkenden Zahlbeträge von Erwerbsminderungsrenten wird durch dieses Gesetz die Situation der Erwerbsminderungsrentner verbessert. Folgende zwei Regelungen gelten dabei für Rentner mit einem Rentenbeginn ab dem 01.07.2014.
a) Verlängerung der Zurechnungszeit
Wer erwerbsgemindert ist und nicht mehr arbeiten kann, bekommt bisher eine Rente, als hätte er bis zum vollendeten 60. Lebensjahr weiter gearbeitet wie bis zum Eintritt der Erwerbsminderung. Das ist die sogenannte Zurechnungszeit. Diese Zeit wird bei einem Beginn der Erwerbsminderungsrente ab dem 01.07.2014 bis zum vollendeten 62. Lebensjahr verlängert werden. Die Anhebung der Zurechnungszeit wirkt sich zusätzlich auf Renten wegen Todes aus. Auch die Hinterbliebenen profitieren von dieser Regelung, da der verstorbene Versicherte so gestellt wird, als ob er entsprechend der Bewertung seiner Zurechnungszeit bis zum vollendeten 62. Lebensjahr weitergearbeitet hätte.
b) Verbesserte Bewertung der letzten vier Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung
Häufig schmälert bereits eine drohende Erwerbsminderung das Einkommen, zum Beispiel durch den Wegfall von Überstunden, den Wechsel in Teilzeit oder Phasen der Krankheit. Die daraus resultierenden negativen Auswirkungen auf den Wert der beitragsfreien Zeiten werden zukünftig verringert. Beitragsfreie Zeiten sind Zeiten ohne Beitragsleistung wie zum Beispiel die bereits genannte Zurechnungszeit. Für die Bewertung der beitragsfreien Zeiten werden die letzten vier Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung künftig nicht berücksichtigt, wenn sich dadurch eine höhere Rente ergibt.
Verbesserungen für Mütter mit vor 1992 geborenen Kindern, sog. Mütterrente:
Mit dem Rentenreformgesetz 1992 wurde die anzurechnende Kindererziehungszeit von einem Jahr auf drei Jahre verlängert. Die neue Regelung wurde für ab 1992 geborene Kinder eingeführt. Diese ungleiche Honorierung der Kindererziehung in Abhängigkeit vom Geburtsdatum des Kindes wird nun abgemildert, indem für vor 1992 geborene Kinder ein weiteres Jahr Kindererziehungszeit berücksichtigt wird. Sofern bereits am 30.06.2014 ein Anspruch auf Rente bestand, in dem Kindererziehungszeiten für ein vor 1992 geborenes Kind enthalten sind, werden diese Rente um einen Zuschlag in Höhe von einem persönlichen Entgeltpunkt pro berücksichtigungsfähigem Kind erhöht. Dies führt zu einer Erhöhung der mtl. Bruttorente vom 28,61 € pro Kind. Ein gesonderter Antrag ist hierfür nicht erforderlich. Die DRV Baden-Württemberg wird die Erhöhung dieser Renten vielmehr von Amts wegen in zwei Schritten realisieren. Die Betroffenen werden für die Monate Juli bis einschließlich September 2014 im August eine Einmalzahlung erhalten, ehe ab Oktober die laufende Rentenzahlung entsprechend erhöht wird. Bei Renten mit einem Rentenbeginn nach 01.07.2014 werden künftig 24 Kalendermonate Kindererziehung für ein vor 1992 geborenes Kind anerkannt. Auch hier ist ein gesonderter Antrag auf Anerkennung der zusätzlichen 12 Monate Kindererziehungszeit nicht erforderlich, sofern für diese Kinder bereits Berück-sichtiungszeiten anerkannt wurden. Versicherte, die ihre Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder bisher noch nicht beantragt haben, sollten dies, spätestens mit dem Rentenantrag, nachholen.
Wird durch die zusätzliche Anerkennung von Kindererziehungszeiten erstmalig die Wartezeit für eine Regelaltersrente erfüllt, ist ein Rentenantrag für vor dem 02.04.1949 geborene Versicherte bis spätestens bis zum 31.10.2014 zu stellen, damit die Regelaltersrente zum 01.07.2014 beginnen kann.
Sollte trotz zusätzlicher Anerkennung von Kindererziehungszeiten die Wartezeit für die Regelaltersrente immer noch nicht erfüllt sein, besteht die Möglichkeit der Zahlung von freiwilligen Beiträgen. Um die dabei zu berücksichtigenden Antragsfristen einzuhalten, wird eine individuelle Beratung bei einer der Auskunfts- und Beratungs-stellen der Deutschen Rentenversicherung empfohlen.
In diesem Zusammenhang ist jedoch zu beachten, dass die Mütterrente die bisherige Höhe der Hinterbliebenenrente mindern kann.
Bei der Anrechnung von Einkommen auf Renten wegen Todes wird die eigene Rente eines
Berechtigten einschließlich der Anteile, die auf Kindererziehungszeiten entfallen, berücksichtigt.
Im Anschluss an die aufgrund der verbesserten Anrechnung der vor 1992 geborenen Kinder erfolgten Erhöhung der Versichertenrenten, werden die Rentenversicherungsträger die ggf. gezahlten Hinterbliebenenrenten dieser Rentner von sich aus neu berechnen. Eine Mitteilung über die geänderte Rentenhöhe ist nicht erforderlich. Eine um den zusätzlichen Zuschlag für Kindererziehungszeiten erhöhte Versichertenrente kann erstmalig oder stärker als bisher zu einer Kürzung der Hinter-bliebenenrente führen. Überzahlte Beträge sind zurückzuzahlen
Für eventuelle Rückfragen im Einzelfall, stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen der Ortsbehörde für die Deutsche Rentenversicherung im Rathaus Uhingen
( Zimmer 003 und 005 ), die Aussenstellen-mitarbeiterinnen in Baiereck, Holzhausen und Sparwiesen, sowie die Auskunfts- und Beratungsstelle in Göppingen gerne zur Verfügung.
Änderungen bei Minijobs zum 01.01.2013
Minijobs, die ab dem 1. Januar 2013 aufgenommen werden, sind künftig in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig. Mit einem Eigenbeitrag stocken die Beschäftigten den pauschalen Arbeitgeberbeitrag auf den vollen Rentenversicherungsbeitrag auf. Verdient der Beschäftigte 450 Euro monatlich, so zahlt er einen Eigenbeitrag in Höhe von 17,55 Euro. Nach dem derzeitigen Recht, das für bestehende Minijobs in der Regel weiter gilt, zahlen die Beschäftigten neben dem Pauschalbeitrag des Arbeitgebers keine eigenen Beiträge. Sie können aber den Arbeitgeber-beitrag freiwillig aufstocken.
Durch die Zahlung von eigenen Beiträgen kommen die Beschäftigten in den Genuss des vollen Schutzes der gesetzlichen Rentenversicherung. Durch einen versicherungspflichtigen Minijob können sie eine Absicherung bei Erwerbsminderung erwerben oder aufrechterhalten. Erwerben können sie auch Anspruch auf eine medizinische oder berufliche Rehabilitation. Mit einem versicherungspflichtigen Minijob gehört man darüber hinaus zum unmittelbar förderberechtigten Personenkreis bei der Riester-Rente.
Auf Antrag können sich Beschäftigte nach der Neuregelung von der Zahlung des eigenen Beitrags befreien lassen. Eine Befreiung kann allerdings zu einer Einschränkung des sozialen Schutzes durch die gesetzliche Rentenversicherung führen, etwa zum Wegfall der Absicherung im Fall der Erwerbsminderung. Bevor Minijobber auf den vollen Schutz der Rentenversicherung verzichten, sollten sie sich daher informieren, welche Auswirkungen dies auf ihre soziale Absicherung hat.
Die Deutsche Rentenversicherung und die Minijob-Zentrale der Knappschaft-Bahn-See beantworten alle wichtigen Fragen zu den Neuregelungen bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen. Informationen zum Thema finden Sie auch auf der jeweiligen Homepage unter www.deutsche-rentenversicherung.de oder www.minijob-zentrale.de.
Mehr Informationen zu den Themen Rente, Rehabilitation und Altersvorsorge gibt es bei der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg in den Regionalzentren und Außenstellen im ganzen Land, über das kostenlose Servicetelefon unter 0800 100048024 sowie im Internet