Hochwasservorsorge

Die jüngsten Hochwasser in Deutschland haben wieder gezeigt, welche enormen Schäden und Gefahren durch Hochwasser hervorgerufen werden können. Auch in Uhingen, mit seiner Lage an der Fils und den zahlreichen Nebenbächen (Nassach, Blaubach, Butzbach usw.) ist Hochwassergefahr immer gegeben. Auslöser für Hochwasser mit Überschwemmungen können unterschiedliche Wetterereignisse sein. Mal ist es lang anhaltender Dauerregen, ein anderes Mal lokal begrenzte Starkniederschläge mit ergiebigen Wassermengen. Da Uhingen am Unterlauf der Fils liegt, kann die Ortslage auch von Hochwasser betroffen sein, dessen Ursache nichts mit einem örtlichen Niederschlagsereignis in Uhingen und der direkten Umgebung zu tun hat.Es ist daher wichtig, ständig in den Hochwasserschutz zu investieren und bestehende Hochwasserschutzeinrichtungen dauerhaft zu unterhalten. Hierfür wurde in Uhingen in den vergangenen Jahren immer wieder große Investitionen getätigt (Hochwasserpumpwerk, Regenrückhaltesysteme, Hochwasserschutzverbesserungen an Uferböschungen und Wehranlagen). Dies allein wird aber bei einem schweren Hochwasserereignis nicht ausreichen, die Bevölkerung ausreichend vor den Fluten zu schützen. Für jeden Grundstückseigentümer ist es daher enorm wichtig, sich selbst über die Hochwassergefahren für sein eigenes Grundstück zu informieren und entsprechende Hochwasservorsorgemaßnahmen zu treffen. Wenn ein Unternehmen von Hochwasser betroffen ist, kann der Schaden schnell existenzbedrohend werden. Dabei spielt die Eigenvorsorge der Unternehmen eine entscheidende Rolle, nicht nur bei der Sicherung wirtschaftlicher Werte, sondern auch bezüglich der anderen Schutzgüter – menschliche Gesundheit, Umwelt und Kulturgüter. Mit einem betrieblichen Hochwasserrisikomanagement werden Unternehmen ihrer Verantwortung gerecht und beugen finanziellen Verlusten vor.

Gewässerrandstreifen - Hochwasserschutz - Bauen, Wohnen und Gärten am Gewässer


Informationen für Gewässeranlieger
In unmittelbarer Nähe zu einem Fluss oder Bach zu wohnen oder zu wirtschaften ist sicherlich mit einem besonderen Reiz verbunden. Grundstücke an einem Fließgewässer sind aber nicht nur etwas Besonderes, sie erfordern von ihren Eigentümern und Nutzern auch ein Mehr an Toleranz und Verantwortung.
Neben den natürlichen Einflüssen wie Hochwasser, Erosion und Gewässerdynamik wird der Gewässeranlieger zum Schutz des Gewässers auch mit einer Reihe von speziellen Gesetzen und Richtlinien konfrontiert. So sind Vorhaben oder Maßnahmen im Bereich von Gewässern häufig nur eingeschränkt möglich oder es ist eine wasserrechtliche Zulassung erforderlich.
Mit dieser Zusammenstellung möchten wir Sie über die wichtigsten Bestimmungen der Wassergesetze informieren, Sie aber auch für einen ökologisch sinnvollen Umgang mit einem der wichtigs-ten und interessantesten Lebensräume sensibilisieren.
 
Gewässerrandstreifen im Innenbereich
Mit der Novellierung des Wassergesetzes für Baden-Württemberg gilt seit dem 1.1.2014 ein gesetzlich festgesetzter Gewässerrandstreifen im Innenbereich von 5 m Breite (§ 29 Wassergesetz B. W.).
 
Welche Aufgabe hat der Gewässerrandstreifen?
Ein wichtiges Ziel der Gewässerrandstreifen im Innenbereich ist die Sicherung des Wasserabflusses und damit der Hochwasserschutz: Der Gewässerrandstreifen soll hier vorrangig freigehalten werden, da der Wasserabfluss durch bauliche Anlagen und teilweise auch durch Gehölzablagerungen behindert wird. Besondere Bedeutung hat das Verbot der Ablagerung von Gegen-ständen, die bei einem Hochwasser fortgeschwemmt und weiter stromabwärts an Brücken oder Verdolungen zu Verstopfungen führen können.
Wo es möglich ist ein gewässertypischer Uferbewuchs anzustreben, der Pflanzen und Tieren auch innerorts Lebensraum bietet und sich zudem positiv auf das Kleinklima auswirkt. Auch die Pufferfunktion des Gewässerrandstreifens gegen unerwünschte Nähr- und Schadstoffeinträge in die Gewässer kann im Innenbereich von Bedeutung sein und wird am wirkungsvollsten durch eine standorttypische Ufervegetation erfüllt.
 
Wie wird der Innenbereich vom Außenbereich abgegrenzt?
Als Innenbereich gelten Flächen innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen sowie überplante Gebiete, das sind u.a. Gebiete mit Bebauungsplan. Alle übrigen Flächen werden dem Außenbereich zugeordnet. Ob sich ihr Grundstück im Innen- oder im Außenbereich befindet, erfahren Sie beim Ordnungsamt der Stadt Uhingen.
 
Wie wird der Gewässerrandstreifen bemessen?
Der Gewässerrandstreifen beträgt im Innenbereich 5 m und umfasst das Ufer und den landseits angrenzenden Bereich. Er bemisst sich ab der Mittelwasserlinie bzw. bei Gewässern mit ausgeprägter Böschung ab der Böschungsoberkante. Die in der Regel ausgebauten oder stark eingetieften Bäche und Gräben im Siedlungsbereich weisen meistens eine ausgeprägte Böschungsoberkante auf, sodass diese maßgebend ist.
 
Welche Verbote gelten im Gewässerrandstreifen?
Im Innenbereich sind insbesondere folgende Verbote von Bedeutung:
Neuanpflanzungen von nicht standortgerechten Bäumen und Sträuchern Entfernen von standortgerechten Bäumen und Sträuchern Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und Einsatz und Lagerung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln Errichtung von baulichen und sonstigen Anlagen, wozu z.B. Gebäude, Gerätehütten, Unterstände, feste Zäune, Terrassen, Lagerflächen, Autostellplätze, Spielgeräte oder dauerhaft abgestellt Campingwägen, Kompost- und Gehölzablagerungen gehören die nicht nur zeitweise Ablagerung von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern können oder die fortgeschwemmt werden können Abgrabungen und Aufschüttungen
 
Gibt es Befreiungen von den Verboten?
In besonders gelagerten Einzelfällen, nur bei öffentlichem Interesse oder einer unbilligen Härte, kann eine Befreiung von den Verboten erteilt werden. Zuständig hierfür ist die Stadt Uhingen im Einvernehmen mit dem Umweltschutzamt des Landratsamtes Göppingen (Untere Wasserbehörde).
 
Bestandsschutz bei baulichen und sonstigen Anlagen
Bauliche Anlagen innerhalb des Gewässerrandstreifens im Innenbereich, die vor dem 01.01.2014 errichtet worden sind und für die es eine Genehmigung gibt oder verfahrensfreie Vorhaben, die keiner Genehmigung oder wasserrechtlichen Zulassung bedurften, unterliegen dem Bestandsschutz.
 
Gewässerstreifen im Außenbereich
Liegt Ihr Grundstück im Außenbereich, so beträgt der Gewässerrandstreifen 10 m. Hier gelten die gleichen Ge- und Verbote wie im Innenbereich. Zusätzlich zum Umbruchsverbot von Grünland in Ackerland ist hier ab dem 1. Januar 2019 in einen Bereich von 5 m ab Böschungsoberkante die Nutzung als Ackerland verboten. Zuständig ist das Umweltschutzamt des Landratsamtes Göppingen (Untere Wasserbehörde).
 
Welche Anlagen am Gewässer sind zulassungspflichtig?
Die Errichtung, der Betrieb und die wesentlichen Änderung von Bauten und sonstigen Anlagen an, über oder in oberirdischen Gewässern oder an dessen Ufern bedürfen nach § 28 Wassergesetz B.W. der wasserrechtlichen Erlaubnis, wenn dadurch der Wasserabfluss, die Unterhaltung des Gewässers oder die ökologische Funktion des Gewässers beeinträchtigt werden können.
Anlagen sind zum Beispiel
alle Arten von Ufersicherungen, Ufermauern und UfertreppenStege, Überfahrten oder BrückenAufschüttungen und Abgrabungenbauliche Anlagen, z.B. Gebäude, Überdachungen, Terrassen, Zäune, Lagerflächen, Autostellplätze, Garagen.
 
Ansprechpartner
Eine vorherige Abstimmung der geplanten Maßnahme mit der Stadt Uhingen oder dem Umweltschutzamt des Landratsamtes Göppingen (Untere Wasserbehörde) ist sinnvoll. Auf diese Weise können Beeinträchtigungen des Gewässers im Vorfeld vermieden werden, z.B. durch Einhaltung ausreichender Abstände zum Gewässer. Ob eine wasserrechtliche Zulassung erforderlich ist und welche Unterlagen Sie dann einreichen müssen, teilt Ihnen das Umweltschutzamt des Landratsamtes Göppingen bzw. die Stadtverwaltung mit.
 
Was können Sie als Gewässeranlieger für Ihr Gewässer tun?
Standortgerechte Bepflanzung von Ufern
Das Bepflanzen der Ufer sollte normalerweise nur durch den Unterhaltspflichtigen des Ge-wässers erfolgen. Für Gewässer der 2. Ordnung ist das die Stadt Uhingen. Möchten Sie den-noch als Anlieger tätig werden und Pflanzen am Ufer setzen wollen, so müssen Sie sich vor-ab mit dem Tiefbauamt der Stadt Uhingen abstimmen.
Prinzipiell ist jedoch darauf zu achten, dass nur standortgerechte Pflanzen verwendet wer-den. Das können zum Beispiel Schwarzerle, , , Weiden, (bieten den besten Errosionsschutz) Bergahorn, Steileiche, Winterlinde (Bäume) und Haselnuss, Gewöhnlicher Schneeball, , Zweigrifflieger Weißdorn (Sträucher) sein keinesfalls jedoch Nadelgehölze oder Thujahecken. Eine natürliche Bepflanzung stabilisiert das Ufer und ist der beste Schutz für das Ufer.
 
Keine Gartenabfälle und Ablagerungen (Holzstapel u. Ä.) am Ufer
Komposthaufen, Grünschnitt, Holzlager und andere Ablagerungen gehören nicht ans Ge-wässer, da hier negative Auswirkungen auftreten:
Gewässergüte (Wasserqualität)
Gelangen Sickersäfte (z.B. aus Kompostablagerungen) in das Gewässer, trägt dies zur Sauerstoffzehrung bei und passiviert das Selbstreinigungsvermögen, die Lebensbedingungen für Fische und andere Lebewesen verschlechtern sich.
 
Gewässerunterhaltung
Den Unterhaltspflichtigen entstehen durch das Entfernen von Ansammlungen pflanzlichen Materials im Gewässerbett Mehraufwendungen und damit Mehrkosten, die durch den Anlie-ger zu ersetzen sind.
 
Hochwassersicherheit
Die natürliche Ufervegetation wird durch Gartenabfälle oder Holzlager zugedeckt und verkümmert. Im Hochwasserfall wird das Material abgeschwemmt und das Wasser kann auf Grund von fehlendem Wurzelwerk das Ufer ungehindert unterspülen. Böschungsabbrüche sind die Folge, wiederum verbunden mit Mehraufwendungen und Mehrkosten bei der Unterhaltung. An Engstellen (Brücken, Verdolungen) setzt sich das abgeschwemmte Material fest und kann zu verheerenden Schäden durch Wasserstau und Überflutung führen.
 
Ufergestaltung, Uferbefestigung
Ein naturnahes Ufer dient nicht nur der Natur, sondern ist auch für Ihr Grundstück von Vor-teil. Wurzeln standortgerechter Gehölze befestigen das Ufer. Eine Befestigung der Ufer mit Mauern oder sonstigen Materialien durch private Gewässeranlieger ist nicht erlaubt.
 
Wasserentnahme aus Gewässern
Das Fließgewässer dient dem Anlieger oftmals zum Gießen seines Anwesens. Die Entnahme von Wasser ist nur mit Handschöpfgeräten (z.B. Gießkanne, Eimer) gestattet.
Dagegen ist die Entnahme mit Pumpen genehmigungspflichtig. Grundsätzlich sind daher die Entnahmebedingungen (z.B. Wassermengen) vorher mit dem Umweltschutzamt des Landratsamtes Göppingen (Untere Wasserbehörde) abzustimmen.
Gewässer dürfen nicht aufgestaut werden. Ebenso ist ein Bau von Treppen zum Gewässer nicht zulässig. In Niedrigwasserzeiten kann die Entnahme eingeschränkt bzw. verboten werden.
 
Die gleichen Ge- und Verbote gelten in hochwassergefährdeten Bereichen (festgesetztes Überschwemmungsgebiet). Auf folgender Hompage können Sie sich die Hochwassergefahrenkarte anzeigen lassen.
 
Für weitere Informationen:
Stadtverwaltung Uhingen
Kirchstr. 2, 73066 Uhingen
www.Uhingen.de
Ordnungsamt Tel. 7161/9380-131 oder -130 info@uhingen.de
Landratsamt Göppingen
Umweltschutzamt – Untere Wasserbehörde
Lorcher Str. 6; 73033 Göppingen
Tel. 07161 202-279 oder -360
Email: umweltschutzamt@landkreis-goeppingen.de

Informationen vom Land

Viele interessante Informationen zum Thema Hochwassereigenvorsorge finden Sie auf:
Informationen zur Eigenvorsorge für Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen, Kulturinstitutionen
den Seiten des Innenministeriums Baden-Württemberg.
Sie gelangen zu den veröffentlichten Hochwassergefahrenkarten und können heraus finden, ob ihr Grundstück von einem 10-, 50-, 100-jährigen., oder extrem Hochwasser bedroht ist.

Genauere Informationen über Vorsorge, richtiges Verhalten während des Hochwassers und Nachsorge finden Sie hier für:
Bürgerinnen und Bürger

Unternehmen