Volljährigenadoption

Sie dient dazu, ein rechtliches Eltern-Kind-Verhältnis zwischen Erwachsenen herzustellen.

Im Allgemeinen ist sie als schwache Adoption ausgestaltet.
Denn sie führt in der Regel weder zu einer vollständigen rechtlichen Eingliederung des Angenommenen in die Familie des Annehmenden noch zu einem vollständigen Abbruch der rechtlichen Bindungen zur bisherigen Familie des Angenommenen.

Zum Beispiel werden die Kinder des Angenommenen zwar Enkel des Annehmenden, nicht aber Neffen oder Nichten von dessen Geschwistern.

Hinweis: Die annehmende Person ist der angenommenen Person und ihren Kindern vorrangig vor deren leiblichen Verwandten zum Unterhalt verpflichtet.

Die Adoption einer volljährigen Person setzt immer voraus, dass die Annahme sittlich gerechtfertigt ist.
Die Annahme einer volljährigen Person ist vor allem sittlich gerechtfertigt, wenn ein Eltern-Kind-Verhältnis zwischen dem Anzunehmenden und dem Annehmenden schon entstanden ist.

Dies kann beispielsweise anzunehmen sein, wenn

  • der oder die Anzunehmende bereits als minderjähriges Kind in der Familie des Annehmenden gelebt hat und
  • rechtliche Gründe die Adoption verhindert haben.
    Beispiel: Die leiblichen Eltern verweigern die Zustimmung.

Hinweis: Im Unterschied zur Minderjährigenadoption erlangt der Angenommene, wenn es sich um eine ausländische Person handelt, nicht die deutsche Staatsangehörigkeit.

Als besondere Form der Adoption im Erwachsenenalter sieht das Gesetz schließlich die Adoption eines Volljährigen mit den Wirkungen wie für einen Minderjährigen vor (starke Adoption oder Volladoption).

Diese ist dann möglich, wenn

  • ein minderjähriger Bruder oder eine minderjährige Schwester des Anzunehmenden bereits von dem Annehmenden als Kind angenommen worden ist oder auch angenommen werden soll (hierdurch sollen unterschiedliche Annahmeverhältnisse in einer Familie vermieden werden),
  • der Anzunehmende bereits als Minderjähriger in der Familie des Annehmenden gelebt hat,
  • der Anzunehmende das Kind des Ehegatten oder Lebenspartners des Annehmenden ist oder
  • der Adoptionsantrag schon zur Zeit der Minderjährigkeit des Anzunehmenden beim Amtsgericht gestellt wurde und es aufgrund der Verfahrensdauer nicht mehr zum Abschluss der Minderjährigenadoption gekommen ist. Lassen Sie sich in einem solchen Fall frühzeitig von der Notarin oder dem Notar über das Erfordernis neuer Antragstellungen und damit einhergehender Kosten beraten.

Eine solche Volljährigenadoption mit den Wirkungen einer Minderjährigenadoption darf nicht erfolgen, wenn ihr überwiegende Interessen der Eltern des Anzunehmenden entgegenstehen.

Die Familiengerichte sind zuständig für die Adoptionsverfahren.

Freigabevermerk

Stand: 27.01.2023

Verantwortlich: Justizministerium Baden-Württemberg

Telefonzentrale

Frau Bidmon
Telefon 07161 / 9380-0
Zi. 112
E-Mail an die Stadt Uhingen

Telefax: 
Stadtverwaltung 07161 /  9380-199
Stadtbauamt 07161 / 9380-159
Ordnungsamt 07161 / 9380-134
Stadtkämmerei 07161/9380-184
Feuerwache 07161/9380-220

Öffnungszeiten

Ab 07.03.2022 sind Besuche auf dem Rathaus und den Verwaltungsstellen in den Stadtteilen auch ohne vorherige Terminabstimmung möglich. Gerne können Sie dennoch einen Termin im zuständigen Amt vereinbaren.

Wochentag  
Montag bis Freitag   9 - 12 Uhr
Mittwochnachmittag 15 - 18 Uhr
Donnerstag-
nachmittag
14 - 16 Uhr

Bankverbindungen

Kreissparkasse Uhingen
IBAN DE97 6105 0000 0002 0000 39
BIC GOPSDE6GXXX

Volksbank Uhingen
IBAN DE73 6106 0500 0458 1900 04
BIC GENODES1VGP

Raiffeisenbank Wangen
IBAN DE93 6006 9685 0036 0300 07
BIC GENODES1RWA

Bürgermeister-Sprechstunde

Für alle Bürgerinnen und Bürger aus Uhingen und den Stadtteilen findet in der Regel alle zwei Monate Samstagmorgens eine Bürgermeister-Sprechstunde statt.
Hier können Sie Ihre Anliegen, Anregungen und Ideen äußern.
Nächster Termin