Leistungen

Wohnungsbau - Förderung von allgemeinem Sozialmietwohnraum beantragen

Unternehmen und Privatpersonen können im Rahmen des Förderprogramms Wohnungsbau BW eine Förderung für folgende Vorhaben erhalten:

  • Neubau oder Erwerb neuen Mietwohnraums; das gilt auch für ambulantes betreutes Wohnen für Seniorinnen und Senioren oder Menschen mit schweren Behinderungen,
  • Änderungs- und Erweiterungsmaßnahmen zur Schaffung von Mietwohnraum und
  • Begründung beziehungsweise Fortführung von Miet- und Belegungsbindungen an bezugsfertigen Mietwohnungen.

Eine zusätzliche Förderung ist möglich bei

  • energetischer Optimierung bzw. energetischer Sanierung und/oder
  • Barrierefreiheit bzw. altersgerechtem Umbau des Mietwohnraums.

Die Förderung erfolgt durch zeitlich begrenzte zinslose Darlehen sowie durch Zuschüsse. Eine Kombination mit zielverwandten Zuwendungen der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) ist ausgeschlossen, sofern die Zuwendungen nach dem Förderprogramm Wohnungsbau ganz oder teilweise in Form eines zinsverbilligten Darlehens erfolgt. Eine Doppelförderung derselben Maßnahme ist unzulässig.

Der geförderte Mietwohnraum wird für einen bestimmten Zeitraum zugunsten von wohnberechtigten Haushalten mit niedrigerem Einkommen gebunden (Belegungsbindung) und ist dem Mieter oder der Mieterin während der Bindungsdauer für eine gegenüber der jeweiligen ortsüblichen Vergleichsmiete verminderten Kaltmiete zu überlassen (Mietbindung).

Onlineantrag und Formulare

Zuständige Stelle

  • in Landkreisen: die Wohnraumförderungsstelle im Landratsamt
  • in Stadtkreisen: die Wohnraumförderungsstelle im Bürgermeisteramt des Bauortes

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Voraussetzungen für die Förderung sind insbesondere:

  • Die Wohnungsgröße muss angemessen sein. Weitere Informationen finden Sie in den Durchführungshinweisen zum Landeswohnraumförderungsgesetz, Teil 3 Nummer 1.2.
  • Für eine Förderung des Neubaus oder Erwerbs neuen Mietwohnraums sowie der Änderungs-/Erweiterungsmaßnahme zur Schaffung von Mietwohnraum ist eine Eigenleistung in Form von Eigenkapital erforderlich.
  • Grundsätzlich ist eine EU-beihilferechtliche Vorgabe einzuhalten (Verbot der Überkompensation).
  • Für die Förderung von Neubaumaßnahmen, den Neuerwerb und die Begründung von Miet- und Belegungsbindungen an noch neuen Wohnungen des Mietwohnungsbestands muss die Voraussetzung des Effizienzhaus-Standard KfW 55 erfüllt sein.
  • Bei geförderten Änderungs- und Erweiterungsmaßnahmen müssen Sie beachten, dass die verwendeten Einzelteile den Anforderungen der KfW förderfähigen Einzelmaßnahmen entsprechen (zum Beispiel dem maximalen U-Wert für neue Fenster).

Verfahrensablauf

Sie müssen die Förderung bei der zuständigen Wohnraumförderungsstelle beantragen. Die Antragsvordrucke erhalten Sie dort oder über das Portal der Landeskreditbank Baden-Württemberg - Förderbank (L-Bank). Vollständige und förderfähige Anträge leitet die Wohnraumförderungsstelle der L-Bank zur weiteren Bearbeitung zu.

Bei der zuständigen Stelle erhalten Sie auch weitere Auskünfte und Beratung zu Ihrem konkreten Vorhaben. Die L-Bank hilft Ihnen unter der Telefonnummer 0721/150-3875 oder per E-Mail an mietwohnungsbau@l-bank.de vor allem auch bei Finanzierungsfragen.

Achtung: Sie können mit dem Vorhaben nach Eingang des vollständigen und prüffähigen, unterschriebenen Antrags bei der zuständigen Stelle auf eigenes Risiko beginnen. Maßgeblich ist das Datum des Posteingangsstempels. Bei einem zulässigen vorzeitigen Vorhabensbeginn gelten die Vergabevorschriften ab Zulassung.

Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht, soweit er nicht durch die Förderzusage der L-Bank begründet wird.

Fristen

keine

Erforderliche Unterlagen

Dem Antrag müssen Sie einige Unterlagen beifügen. Informationen zu den erforderlichen Unterlagen finden Sie im Vordruck 9023 beziehungsweise 9027 auf der Homepage der L-Bank.

Kosten

In der Regel fallen für die Beratung und Antragstellung keine Kosten an.

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Wirtschaftsministerium hat dessen ausführliche Fassung am 15.06.2020 freigegeben.

Telefonzentrale

Frau Bidmon
Telefon 07161 / 9380-0
Zi. 112
E-Mail an die Stadt Uhingen

Telefax: 
Stadtverwaltung 07161 /  9380-199
Stadtbauamt 07161 / 9380-159
Ordnungsamt 07161 / 9380-134
Stadtkämmerei 07161/9380-184
Feuerwache 07161/9380-220

Öffnungszeiten

Ab 07.03.2022 sind Besuche auf dem Rathaus und den Verwaltungsstellen in den Stadtteilen auch ohne vorherige Terminabstimmung möglich. Gerne können Sie dennoch einen Termin im zuständigen Amt vereinbaren.

Wochentag  
Montag bis Freitag   9 - 12 Uhr
Mittwochnachmittag 15 - 18 Uhr
Donnerstag-
nachmittag
14 - 16 Uhr

Bankverbindungen

Kreissparkasse Uhingen
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BIC GOPSDE6GXXX

Volksbank Uhingen
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Raiffeisenbank Wangen
IBAN DE93 6006 9685 0036 0300 07
BIC GENODES1RWA

Bürgermeister-Sprechstunde

Für alle Bürgerinnen und Bürger aus Uhingen und den Stadtteilen findet in der Regel alle zwei Monate Samstagmorgens eine Bürgermeister-Sprechstunde statt.
Hier können Sie Ihre Anliegen, Anregungen und Ideen äußern.
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