Leistungen

Patientenverfügung erstellen

Sie können in einer Patientenverfügung festlegen, in welche Untersuchungen und Behandlungen - etwa bei schweren Krankheiten oder nach einem Unfall - Sie einwilligen oder welche Sie untersagen.

Dazu zählen zum Beispiel:

  • der Einsatz lebensverlängernder Maßnahmen
  • künstliche Beatmung oder
  • künstliche Ernährung.

Die Patientenverfügung ist verbindlich, wenn die darin enthaltenen Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen.
Auch wenn das der Fall ist, kann die Verbindlichkeit entfallen, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass die dort getroffenen Festlegungen zum Behandlungszeitpunkt nicht mehr gelten sollen.

Betreuerinnen und Betreuer, Bevollmächtigte und ärztliches Personal müssen die vorgenannten Voraussetzungen prüfen. Soweit eine Patientenverfügung verbindlich ist, muss sie beachtet werden. Ist dies nicht der Fall, sind die Behandlungswünsche oder der mutmaßliche Willen der Patientin oder des Patienten zu ermitteln. In bestimmten Fällen ist das Betreuungsgericht einzuschalten.

Leistungsdetails

Voraussetzungen

keine

Verfahrensablauf

Eine Patientenverfügung sollten Sie mit Vertrauenspersonen besprechen. Das können Verwandte, Freunde oder ärztliches Personal sein.

Hinweis: Seit Änderung des Betreuungsrechts zum 1. September 2009 ist die Patientenverfügung im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. „Alte“ Patientenverfügungen bleiben aber wirksam, wenn Sie sie nicht widerrufen oder geändert haben.

Ihre Patientenverfügung ist nur dann wirksam, wenn Sie sie schriftlich verfasst und eigenhändig unterzeichnet haben, und zwar durch

  • Namensunterschrift oder
  • ein notariell beglaubigtes Handzeichen.

Eine Beglaubigung Ihrer Unterschrift oder eine notarielle Beurkundung Ihrer Patientenverfügung ist nicht vorgeschrieben.

Sie sollten die Patientenverfügung möglichst klar und konkret formulieren und mit Datum versehen. Daneben sollten Sie Vertrauenspersonen nennen, die die Verfügung ebenfalls unterschreiben sollten.
Sie sind später die Ansprechpersonen für Betreuerinnen oder Betreuer beziehungsweise Bevollmächtigte und ärztliches Personal.
In einer „Vorsorgevollmacht“ können Sie Ihre Vertrauensperson bevollmächtigen, Sie in Gesundheitsangelegenheiten zu vertreten und Ihren in Ihrer Patientenverfügung festgelegten Willen durchzusetzen.

Eine Patientenverfügung sollte so verwahrt werden, dass vor allem Ihre Ärztinnen und Ärzte, Bevollmächtigte, Betreuerin oder Ihr Betreuer möglichst schnell und unkompliziert von der Existenz und vom Aufbewahrungsort einer Patientenverfügung Kenntnis erlangen können.
Dazu kann es sinnvoll sein, einen Hinweis bei sich zu tragen, wo die Patientenverfügung aufbewahrt wird. Wenn Sie eine Vertrauensperson bevollmächtigt haben, sollte auch diese informiert sein.
Sie können Ihre Patientenverfügung zudem im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer hinterlegen.
Dadurch wird sichergestellt, dass Gerichte von der Patientenverfügung erfahren.

Bei Aufnahme in ein Krankenhaus sollten Sie oder eine Vertrauensperson auf die Patientenverfügung hinweisen. Wenn möglich, sollte ein Exemplar zur Krankenakte gelegt werden.

Tipp: Sie sollten alle ein bis zwei Jahre die Gültigkeit der Verfügung durch eine Unterschrift bestätigen.

Fristen

keine

Erforderliche Unterlagen

keine

Kosten

in der Regel: keine
Ausnahme: einmalige Gebühr bei Hinterlegung im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer

Hinweise

Sie können die Patientenverfügung jederzeit widerrufen. Um Unklarheiten und Beweisschwierigkeiten zu vermeiden, ist zu empfehlen, bei einem vollständigen Widerruf der Patientenverfügung das Schriftstück zu vernichten und bei einem teilweisen Widerruf die entsprechenden Passagen zu streichen.

In einer Patientenverfügung können Sie zusätzlich das Einverständnis zu einer Organspende erklären. Dadurch können Sie für den Fall der Organspende den nötigen Maßnahmen zustimmen.
Das gilt auch, wenn Sie in der Patientenverfügung im Übrigen andere Verfügungen treffen.
Natürlich können Sie einen Organspendeausweis auch unabhängig von einer Patientenverfügung erstellen. Vertiefende Informationen zur Organspende finden Sie in dem Eintrag dazu.

Vertiefende Informationen

Beide Broschüren können Sie bestellen und herunterladen.

Rechtsgrundlage

Bürgerliches Gesetzbuch:

  • § 1827 Patientenverfügung; Behandlungswünsche oder mutmaßlicher Wille des Betreuten
  • § 1828 Gespräch zur Feststellung des Patientenwillens
  • § 1829 Genehmigung des Betreuungsgerichts bei ärztlichen Maßnahmen

Freigabevermerk

13.03.2023 Justizministerium Baden-Württemberg

Telefonzentrale

Frau Bidmon
Telefon 07161 / 9380-0
Zi. 112
E-Mail an die Stadt Uhingen

Telefax: 
Stadtverwaltung 07161 /  9380-199
Stadtbauamt 07161 / 9380-159
Ordnungsamt 07161 / 9380-134
Stadtkämmerei 07161/9380-184
Feuerwache 07161/9380-220

Öffnungszeiten

Ab 07.03.2022 sind Besuche auf dem Rathaus und den Verwaltungsstellen in den Stadtteilen auch ohne vorherige Terminabstimmung möglich. Gerne können Sie dennoch einen Termin im zuständigen Amt vereinbaren.

Wochentag  
Montag bis Freitag   9 - 12 Uhr
Mittwochnachmittag 15 - 18 Uhr
Donnerstag-
nachmittag
14 - 16 Uhr

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Bürgermeister-Sprechstunde

Für alle Bürgerinnen und Bürger aus Uhingen und den Stadtteilen findet in der Regel alle zwei Monate Samstagmorgens eine Bürgermeister-Sprechstunde statt.
Hier können Sie Ihre Anliegen, Anregungen und Ideen äußern.
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