Leistungen

Grünes Kennzeichen beantragen

Grüne Kennzeichen sind Kennzeichen mit grüner Beschriftung auf weißem Untergrund. Sie sind für bestimmte, von der Kraftfahrzeugsteuer befreite Fahrzeuge vorgesehen.

Das sind zum Beispiel:

  • Fahrzeuge gemeinnütziger Organisationen
  • land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge
  • bestimmte Anhänger

Zuständige Stelle

die Zulassungsbehörde, in deren Bezirk Sie Ihren Hauptwohnsitz, Betriebssitz oder Ihre Niederlassung haben

Zulassungsbehörde ist

  • für einen Stadtkreis: die Stadtverwaltung
  • für einen Landkreis: das Landratsamt

Hinweis: Das zuständige Hauptzollamt überprüft die Anspruchsvoraussetzungen für eine Steuerbefreiung. Die notwendigen Unterlagen werden gegebenenfalls vom Hauptzollamt direkt bei Ihnen angefordert.

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Ihr Fahrzeug ist von der Kraftfahrzeugsteuer befreit.

Verfahrensablauf

Sie oder Ihre Vertretung müssen das grüne Kennzeichen zusammen mit einem Antrag auf Steuerbefreiung bei der Zulassungsbehörde beantragen.

Das zuständige Hauptzollamt überprüft, ob die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.

Ihrem Fahrzeug wird vorab ein grünes Kennzeichen zugeteilt.

Auch für Fahrzeuge und Anhänger, die schon verkehrsrechtlich zugelassen wurden, können Sie eine Steuerbefreiung beantragen.
In diesem Fall können Sie den Antrag direkt beim zuständigen Hauptzollamt stellen oder bei jedem anderen Hauptzollamt bzw. bei einer Kontaktstelle einreichen.
Von dort wird er an die zuständige Stelle weitergeleitet. Das grüne Kennzeichen wird dann im Nachgang ausgegeben.

Je nach Angebot Ihrer Zulassungsbehörde steht Ihnen ein Formular zum Download oder ein Onlinedienst über das Internet zur Verfügung.

Die Zulassungsbehörde kann verlangen, dass Sie Ihr Fahrzeug vorführen.

Die Zulassungsbehörde teilt Ihrem Fahrzeug ein Kennzeichen zu und bringt die Plaketten (Hauptuntersuchung und Stempelplakette) auf dem Kennzeichen an.

Tipp: Wenn Sie Kennzeichenschilder benötigen, können Sie sich an private Anbieter wenden. Diese finden Sie meistens in der Nähe der Zulassungsbehörde.

Erforderliche Unterlagen

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • bei Vertretung: zusätzlich
    • schriftliche Vollmacht
    • gültiger Personalausweis oder Reisepass der bevollmächtigten Person
  • bei Minderjährigen: zusätzlich Einverständniserklärung und Ausweisdokumente der Sorgeberechtigten
  • bei juristischen Personen/ Firmen:
  • aktueller Nachweis des Bestehens eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs und von Einkünften hieraus oder der Durchführung von entsprechenden Lohnarbeiten
  • Nachweis der Verfügungsberechtigung der einzutragenden Halterin oder des einzutragenden Halters. Das ist bei erstmaliger Zulassung von Fahrzeugen mit EG-Typgenehmigung:
    • Zulassungsbescheinigung Teil II und
    • Übereinstimmungsbescheinigung (COC),
  • bei erstmaliger Zulassung von Fahrzeugen mit nationaler Typgenehmigung:
    • Zulassungsbescheinigung Teil II mit eingetragener Typ- sowie Varianten-/ Versionsschlüsselnummer nach § 20 Absatz 3 Satz 6 StVZO oder
    • Datenbestätigung nach § 20 Absatz 3a Satz 1 StVZO
  • bei Fahrzeugen mit EG-Typgenehmigung (EG-Übereinstimmungsbescheinigung/ COC), nationaler Typgenehmigung (Allgemeine Betriebserlaubnis/ ABE), Einzelgenehmigung oder einem Gutachten nach § 21 StVZO, für die bisher keine Zulassungsbescheinigung Teil II oder alter Fahrzeugbrief ausgefüllt war, zusätzlich:
    • Kaufvertrag oder Originalrechnung
    • bei Einfuhr aus einem Nicht-EU-Staat: die Zollquittung/ Zoll-Unbedenklichkeitsbescheinigung
  • Versicherungsbestätigung (eVB-Code)
  • Reservierungsbestätigung, wenn Sie ein Wunschkennzeichen reserviert haben

Hinweis: Die Versicherungsbestätigung über die Kfz-Haftpflichtversicherung erhalten Sie bei der Versicherung Ihrer Wahl. Meist können Sie diese telefonisch anfordern. Die Zulassungsbehörde informiert automatisch Ihre Versicherung.

Kosten

nach Verwaltungsaufwand: ab EUR 26,80

Hinweis: Kosten für die Kennzeichenschilder fallen zusätzlich an.

Hinweise

Informationen zur Steuerbefreiung für Fahrzeuge, die zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken genutzt werden, finden Sie auch auf den Internetseiten der Bundeszollverwaltung.

Freigabevermerk

Stand: 16.08.2021

Verantwortlich: Verkehrsministerium Baden-Württemberg

Telefonzentrale

Frau Bidmon
Telefon 07161 / 9380-0
Zi. 112
E-Mail an die Stadt Uhingen

Telefax: 
Stadtverwaltung 07161 /  9380-199
Stadtbauamt 07161 / 9380-159
Ordnungsamt 07161 / 9380-134
Stadtkämmerei 07161/9380-184
Feuerwache 07161/9380-220

Öffnungszeiten

Ab 07.03.2022 sind Besuche auf dem Rathaus und den Verwaltungsstellen in den Stadtteilen auch ohne vorherige Terminabstimmung möglich. Gerne können Sie dennoch einen Termin im zuständigen Amt vereinbaren.

Wochentag  
Montag bis Freitag   9 - 12 Uhr
Mittwochnachmittag 15 - 18 Uhr
Donnerstag-
nachmittag
14 - 16 Uhr

Bankverbindungen

Kreissparkasse Uhingen
IBAN DE97 6105 0000 0002 0000 39
BIC GOPSDE6GXXX

Volksbank Uhingen
IBAN DE73 6106 0500 0458 1900 04
BIC GENODES1VGP

Raiffeisenbank Wangen
IBAN DE93 6006 9685 0036 0300 07
BIC GENODES1RWA

Bürgermeister-Sprechstunde

Für alle Bürgerinnen und Bürger aus Uhingen und den Stadtteilen findet in der Regel alle zwei Monate Samstagmorgens eine Bürgermeister-Sprechstunde statt.
Hier können Sie Ihre Anliegen, Anregungen und Ideen äußern.
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