Leistungen

Berufskraftfahrer-Qualifikation - Zertifizierung als anerkannte Ausbildungsstätte beantragen

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Corona-Informationen:

Derzeit ist der Bereich des Berufskraftfahrerqualifikationsrecht unter anderem durch die Corona-Pandemie größeren Umbrüchen unterworfen.

Dieser Text gibt daher gegebenenfalls nicht die aktuelle Rechtslage wieder.

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Fahrer und Fahrerinnen im Güterkraft- oder Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken auf öffentlichen Straßen sind zur Grundqualifikation und zur Weiterbildung verpflichtet.

Als Träger einer Ausbildungsstätte können Sie Kurse zur beschleunigten Grundqualifikation beziehungsweise Weiterbildung anbieten. Dafür muss Ihr Betrieb eine anerkannte Ausbildungsstätte sein.

Es gibt zwei unterschiedliche Arten der Anerkennung: gesetzlich oder behördlich.

Folgende Ausbildungsstätten sind gesetzlich anerkannt und müssen daher keine weitere Anerkennung beantragen:

  • Fahrschulen mit einer Fahrschulerlaubnis der Klassen CE (Lkw) oder DE (Bus)
  • von der Industrie- und Handelskammer anerkannte Ausbildungsbetriebe für die Ausbildungsberufe "Berufskraftfahrer" beziehungsweise "Berufskraftfahrerin" oder "Fachkraft im Fahrbetrieb"
  • Träger einer Umschulung zum oder zur "Berufskraftfahrer/in" oder "Fachkraft im Fahrbetrieb" mit Anerkennung der Industrie- und Handelskammer

Wenn Ihre Ausbildungsstätte zu keiner der genannten Gruppen gehört, müssen Sie Ihren Betrieb auf Antrag anerkennen lassen. Wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie eine behördliche Anerkennung.

Achtung: Wenn Sie landes- oder bundesweit Schulungen anbieten wollen, ist es erforderlich, für jeden Veranstaltungsort einzeln eine Anerkennung zu beantragen. Dies gilt sowohl für behördlich als auch für gesetzlich anerkannte Ausbildungsstätten. Dafür müssen Sie sich an die jeweilige Anerkennungsbehörde des am Veranstaltungsort zuständigen Stadt- oder Landkreises wenden.

Zuständige Stelle

  • wenn Ihr Veranstaltungsort in einem Stadtkreis liegt: die Stadtverwaltung
  • wenn Ihr Veranstaltungsort in einem Landkreis liegt: das Landratsamt

Leistungsdetails

Voraussetzungen

  • fachliche Eignung des Trägers
  • Beschäftigung einer ausreichenden Anzahl an qualifiziertem Ausbildungspersonal
    Normalerweise soll ein Ausbilder oder eine Ausbilderin nicht mehr als 36 Personen unterrichten.
  • Nachweis geeigneter Räumlichkeiten und Unterrichtsmaterialien sowohl für die praktische als auch für die theoretische Ausbildung
  • Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen, zum Beispiel Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit des Trägers.

Verfahrensablauf

Um als Ausbildungsstätte anerkannt zu werden, müssen Sie einen schriftlichen Antrag bei der am Veranstaltungsort zuständigen Stelle einreichen. Der Antrag muss unter anderem die Angaben enthalten, welche Kurse Sie für welche Zielgruppe anbieten wollen.

Wenn Sie die entsprechenden Voraussetzungen nachweisen, haben Sie die folgenden Möglichkeiten:

  • Sie können sowohl Kurse zur beschleunigten Grundqualifikation als auch zur Weiterbildung für beide Bereiche - Lkw und Bus - anbieten.
  • Sie können sich auf Schulungen für Inhaber und Inhaberinnen der Fahrerlaubnisklassen CE (Lkw) oder DE (Bus) spezialisieren.
  • Sie können nur Kurse zur beschleunigten Grundqualifikation oder nur zur Weiterbildung anbieten.

In jedem Fall müssen Sie nachweisen, dass Sie die notwendigen Inhalte im Rahmen der Schulungen vermitteln können.

Erforderliche Unterlagen

  • Schulungskonzept einschließlich des Lehrplans und der Unterlagen für das Ausbildungspersonal
  • alle für die Ausbildung genutzten Unterrichtsmaterialien
  • Qualifikationsnachweise des Ausbildungspersonals (z.B. Kopie des Fahrlehrerscheins)
  • Auflistung aller Schulungsräume mit Angabe der Adressen, Größe (Plan mit Angabe der Quadratmeter erforderlich) und einer Kurzbeschreibung
  • eine Auflistung darüber,
    • wie oft die Kurse stattfinden,
    • wie viele Personen daran teilnehmen und
    • wie viel Ausbildungspersonal dafür eingesetzt werden soll
  • Nachweis, welche Fahrzeuge für die praktische Ausbildung genutzt werden sollen

Kosten

EUR 51,10 - 511,00

Hinweise

Anlage 1 der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung beschreibt die notwendigen Inhalte der Schulungen.

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Verkehrsministerium hat dessen ausführliche Fassung am 02.02.2021 freigegeben.

Telefonzentrale

Frau Bidmon
Telefon 07161 / 9380-0
Zi. 112
E-Mail an die Stadt Uhingen

Telefax: 
Stadtverwaltung 07161 /  9380-199
Stadtbauamt 07161 / 9380-159
Ordnungsamt 07161 / 9380-134
Stadtkämmerei 07161/9380-184
Feuerwache 07161/9380-220

Öffnungszeiten

Ab 07.03.2022 sind Besuche auf dem Rathaus und den Verwaltungsstellen in den Stadtteilen auch ohne vorherige Terminabstimmung möglich. Gerne können Sie dennoch einen Termin im zuständigen Amt vereinbaren.

Wochentag  
Montag bis Freitag   9 - 12 Uhr
Mittwochnachmittag 15 - 18 Uhr
Donnerstag-
nachmittag
14 - 16 Uhr

Bankverbindungen

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Für alle Bürgerinnen und Bürger aus Uhingen und den Stadtteilen findet in der Regel alle zwei Monate Samstagmorgens eine Bürgermeister-Sprechstunde statt.
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