Leistungen

Arbeitsplätze in Radonvorsorgegebieten mit erhöhter Radonkonzentration anmelden

Die Vorgaben zum Schutz vor Radon an Arbeitsplätzen in Innenräumen in Radonvorsorgegebieten im Strahlenschutzgesetz und in der Strahlenschutzverordnung gelten für Sie, wenn Sie als

  • verantwortliche Person für Arbeitsplätze im Erd- und Kellergeschoss von Gebäuden in Radonvorsorgegebieten des Landes Baden-Württemberg sind oder
  • andere Person (Dritter) an Arbeitsplätzen in fremden Betriebsstätten im Erd- und Kellergeschoss von Gebäuden in Radonvorsorgegebieten des Landes Baden-Württemberg in eigener Verantwortung beruflich tätig werden.

Melden Sie als verantwortlicher Person Ihre gemessenen Arbeitsplätze beim zuständigen Regierungspräsidium an, wenn

  • die dort gemessene Radonkonzentration trotz Ihrer Maßnahmen größer ist als 300 Becquerel pro Kubikmeter oder
  • am Arbeitsplatz eine Radonkonzentration gemessen wurde, die größer ist als 300 Becquerel pro Kubikmeter aber keine Maßnahmen zur Reduzierung der Radonkonzentration möglich sind. In diesem Fall müssen Sie die Gründe angeben.

Melden Sie Ihre Betätigung beim zuständigen Regierungspräsidium an, wenn Sie als andere Person (Dritter) an mehreren angemeldeten Arbeitsplätzen tätig werden.

Zuständige Stelle

das für den Standort des anmeldepflichtigen Arbeitsplatzes örtlich zuständige Regierungspräsidium

Leistungsdetails

Voraussetzungen

  • die am Arbeitsplatz gemessene Radonkonzentration ist trotz Maßnahmen größer 300 Becquerel pro Kubikmeter oder
  • am Arbeitsplatz sind keine Maßnahmen zur Reduzierung der Radonkonzentration möglich oder
  • Sie sind als andere Person (Dritter) an mehreren angemeldeten Arbeitsplätzen beruflich tätig.

Verfahrensablauf

Pflichten der verantwortlichen Person für Arbeitsplätze:

  1. Melden Sie als verantwortliche Person Ihre gemessenen Arbeitsplätze beim zuständigen Regierungspräsidium an, wenn
    - die dort gemessene Radonkonzentration trotz Maßnahmen größer ist als 300 Becquerel pro Kubikmeter oder
    - dort keine Maßnahmen zur Reduzierung der Radonkonzentration möglich sind, dann aber unter Angabe der Gründe.
  2. Innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Anmeldung müssen Sie die zu erwartende Radon-Exposition für jede betroffene Arbeitskraft abschätzen. Legen Sie diese Abschätzung dem zuständigen Regierungspräsidium vor.
  3. Gegebenenfalls müssen Sie weitere Maßnahmen ergreifen.
  4. Ergibt Ihre Abschätzung für die betroffene Arbeitskraft, dass die effektive Dosis 6 Millisievert im Kalenderjahr nicht überschreiten kann, ist eine Überwachung dieser Arbeitskraft nach Strahlenschutzrecht nicht notwendig. Halten Sie aber trotzdem die Radonexposition so gering wie möglich.
  5. Ergibt die Abschätzung für die betroffene Arbeitskraft, dass die effektive Dosis 6 Millisievert im Kalenderjahr überschreiten kann, müssen Sie zum Schutz dieser Arbeitskraft die Anforderungen des beruflichen Strahlenschutzes nach Strahlenschutzgesetz und Strahlenschutzverordnung erfüllen.

 

Pflichten der anderen Person (des Dritten):

  1. Melden Sie als andere Person (Dritter) Ihre Betätigung beim zuständigen Regierungspräsidium an, wenn Sie an mehreren angemeldeten Arbeitsplätzen tätig werden.
  2. Innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Anmeldung müssen Sie die zu erwartende Radon-Exposition für jede dort tätige Arbeitskraft abschätzen. Legen Sie diese Abschätzung dem zuständigen Regierungspräsidium vor.
  3. Ergibt Ihre Abschätzung für die betroffene Arbeitskraft, dass die effektive Dosis 6 Millisievert im Kalenderjahr nicht überschreiten kann, ist eine Überwachung dieser Arbeitskraft nach Strahlenschutzrecht nicht notwendig. Halten Sie aber trotzdem die Radonexposition so gering wie möglich.
  4. Ergibt die Abschätzung, dass die effektive Dosis 6 Millisievert im Kalenderjahr überschreiten kann, müssen Sie zum Schutz dieser Arbeitskraft die Anforderungen des beruflichen Strahlenschutzes nach Strahlenschutzgesetz und Strahlenschutzverordnung erfüllen.

Fristen

  • Anmeldung von Arbeitsplätzen: schnellstmöglich
  • Anmeldung der Betätigung an angemeldeten Arbeitsplätzen: schnellstmöglich
  • Abschätzung der Radonexposition: innerhalb von 6 Monaten nach der Anmeldung
  • Vorlage der Abschätzung der Radonexposition: schnellstmöglich

Erforderliche Unterlagen

abhängig vom Einzelfall

Detaillierte Informationen finden Sie in den Formularen.

Kosten

  • Gebühren für die Anmeldung von Arbeitsplätzen abhängig vom Einzelfall, zwischen EUR 100,00 und 2.500
  • Kosten für die Nutzung der Messgeräte einer anerkannten Messstelle und für deren Auswertung der Messungen

Hinweise

keine

Freigabevermerk

26.04.2022 Umweltministerium Baden-Württemberg

Telefonzentrale

Frau Diggett
Telefon 07161 / 9380-0
Zi. 209
E-Mail an die Stadt Uhingen

Telefax: 
Stadtverwaltung 07161 /  9380-199
Stadtbauamt 07161 / 9380-159
Ordnungsamt 07161 / 9380-134
Stadtkämmerei 07161/9380-184
Feuerwache 07161/9380-220

Öffnungszeiten

Wochentag  
Montag bis Freitag   9 - 12 Uhr
Mittwochnachmittag 15 - 18 Uhr
Donnerstag-
nachmittag
14 - 16 Uhr

Bankverbindungen

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Raiffeisenbank Wangen
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Bürgermeister-Sprechstunde

Für alle Bürgerinnen und Bürger aus Uhingen und den Stadtteilen findet in der Regel alle zwei Monate Samstagmorgens eine Bürgermeister-Sprechstunde statt.
Hier können Sie Ihre Anliegen, Anregungen und Ideen äußern.
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