Informationen der Deutschen Rentenversicherung

Aktuelle Informationen:

Welche Änderungen ergeben sich in der Rentenversicherung ab 1. Januar 2024?

Reguläre Altersgrenze steigt auf 66 Jahre

Auf 66 Jahre steigt zu Beginn des nächsten Jahres die reguläre Altersgrenze. Dies gilt für Versicherte, die 1958 geboren wurden. Für diejenigen, die später geboren wurden, erhöht sich das Eintrittsalter in 2-Monats-Schritten weiter. 2031 ist dann die reguläre Altersgrenze von 67 Jahren erreicht.

Altersgrenze für „Rente ab 63“ steigt

Bei der als „Rente ab 63“ bezeichneten Altersrente für besonders langjährig Versicherte steigt die Altersgrenze für 1960 Geborene auf 64 Jahre und 4 Monate. Für später Geborene erhöht sich das Eintrittsalter weiter, bis 2029 die dann gültige Altersgrenze von 65 Jahren erreicht sein wird. Die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte kann in Anspruch nehmen, wer mindestens 45 Jahre in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert war. Eine vorzeitige Inanspruchnahme, auch mit Abschlägen, ist für diese Rentenart nicht möglich.

Abschlag bei neuen „Renten für langjährig Versicherte“ steigt weiter

Wer mindestens 35 Jahre in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert war, kann ab einem Alter von 63 Jahren die Altersrente für langjährig Versicherte in Anspruch nehmen. Die Altersrente ist mit einem Abschlag verbunden. Dieser beträgt 0,3 Prozent je Monat, den die Rente vor Erreichen des regulären Rentenalters in Anspruch genommen wird. Da das reguläre Rentenalter bis 2031 schrittweise auf 67 Jahre steigt, steigt auch der Abschlag bei frühestmöglicher Inanspruchnahme dieser Rente. Für Versicherte des Jahrgangs 1961, die im kommenden Jahr 63 werden, liegt das reguläre Rentenalter bei 66 Jahren und 6 Monaten; bei einem frühstmöglichen Rentenbeginn mit 63 Jahren beträgt der Abschlag 12,6 Prozent. Für Versicherte des Jahrgangs 1960 lag der Abschlag noch bei maximal 12,0 Prozent.

Hinzuverdienstgrenzen für Renten wegen Erwerbsminderung steigen

Die Hinzuverdienstgrenzen für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit steigen 2024. Beim Bezug einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ergibt sich ab Januar eine jährliche Mindesthinzuverdienstgrenze von 37.117,50 Euro, bei Renten wegen voller Erwerbsminderung sind es 18.558,75 Euro.

Verbesserte Absicherung bei Erwerbsminderung

Die Höhe einer Erwerbsminderungsrente berechnet sich aus den bisher zurückgelegten Versicherungszeiten. Zusätzlich werden erwerbsgeminderte Menschen durch die sogenannte Zurechnungszeit so gestellt, als hätten sie mit ihrem bisherigen durchschnittlichen Einkommen weitergearbeitet und Beiträge gezahlt. Dadurch erhalten sie eine höhere Rente. Seit 2019 wird der Umfang der Zurechnungszeit an das reguläre Rentenalter angepasst. Dieses steigt bis 2031 schrittweise auf 67 Jahre. Bei einem Rentenbeginn im kommenden Jahr endet die Zurechnungszeit daher statt mit 66 Jahren mit 66 Jahren und 1 Monat.

Beitragsbemessungsgrenzen und Bezugsgrößen steigen

Die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung steigt 2024 in den alten Bundesländern von monatlich 7.300 Euro auf 7.550 Euro und in den neuen Bundesländern von monatlich 7.100 Euro auf 7.450 Euro. Sie bestimmt den Höchstbetrag, bis zu dem Arbeitseinkommen bei der Berechnung des Rentenversicherungsbeitrags berücksichtigt wird. Für darüberhinausgehendes Einkommen werden keine Beiträge gezahlt.

Die Bezugsgröße steigt 2024 in den alten Bundesländern von 3.395 Euro auf 3.535 Euro im Monat. Die Bezugsgröße (Ost) steigt in den neuen Bundesländern von 3.290 Euro auf 3.465 Euro im Monat. Sie hat unter anderem für die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbstständigen in der Rentenversicherung eine Bedeutung.

2024 wird das letzte Jahr mit unterschiedlichen Beitragsbemessungsgrenzen und Bezugsgrößen für die alten und die neuen Bundesländer sein. Ab 2025 gelten eine einheitliche Beitragsbemessungsgrenze und eine einheitliche Bezugsgröße in West- und Ostdeutschland.

Freiwillige Versicherung: Mindest- und Höchstbeitrag steigen

Der monatliche Mindestbeitrag für die freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung steigt ab 1. Januar 2024 von 96,72 Euro auf 100,07 Euro. Der Höchstbetrag steigt von 1.357,80 Euro auf 1.404,30 Euro im Monat. Freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung können alle Menschen zahlen, die ihren Wohnsitz in Deutschland haben, mindestens 16 Jahre alt sind und in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht pflichtversichert sind.

Unter den genannten Voraussetzungen ist die Zahlung freiwilliger Beiträge für Deutsche mit Wohnsitz im Ausland ebenfalls möglich. Ausgeschlossen von der freiwilligen Versicherung sind Personen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben und eine volle Altersrente beziehen. Für die freiwillige Versicherung gelten in den alten und neuen Bundesländern keine Unterschiede.

Minijob-Grenze steigt von 520 Euro auf 538 Euro

Die monatliche Verdienstgrenze im Minijob – auch Minijob-Grenze genannt – steigt 2024 von 520 Euro auf 538 Euro. Sie ist dynamisch und orientiert sich am Mindestlohn. Da sich der Mindestlohn im kommenden Jahr von 12 Euro auf 12,41 Euro erhöht, steigt auch die Minijob-Grenze.


Midijob: Untergrenze für Beschäftigungen im Übergangsbereich steigt

Die Untergrenze für Verdienste aus Beschäftigungen im sogenannten Übergangsbereich steigt im kommenden Jahr von monatlich 520,01 Euro auf 538,01 Euro. Die Obergrenze bleibt unverändert bei 2.000 Euro im Monat. Beschäftigte, die regelmäßig zwischen 538 Euro und 2.000 Euro verdienen, gelten als Midijobber.
Bei einem Verdienst innerhalb dieses Übergangsbereichs zahlen sie einen reduzierten Beitragsanteil zur Sozialversicherung, der bis zum Erreichen der Obergrenze von 2.000 Euro steigt und erst dann der vollen Beitragshöhe entspricht. Die Rentenansprüche vermindern sich durch den reduzierten Beitragsanteil nicht.
Sie werden auf Basis des vollen Verdienstes berechnet.


Höherer Steueranteil für Neurentner

Wer 2024 neu in den Ruhestand geht, muss einen höheren Anteil seiner Rente versteuern. Ab Januar 2024 steigt der steuerpflichtige Rentenanteil von 83 auf 84 Prozent. Somit bleiben 16 Prozent der ersten vollen Bruttojahresrente steuerfrei. Bestandsrenten sind hiervon nicht betroffen.

Der Gesetzgeber beabsichtigt, den steuerpflichtigen Rentenanteil rückwirkend ab 2023 nur noch in Schritten von jeweils einem halben Prozentpunkt zu erhöhen. Das entsprechende Gesetzgebungsverfahren ist derzeit allerdings noch nicht abgeschlossen.#


Mit Wohn-Riester die Heizung sanieren
Am 1. Januar 2024 tritt das „Heizungsgesetz“ (Gebäudeenergiegesetz) in Kraft. Besitzer einer selbst genutzten Wohnimmobilie haben dann die Möglichkeit, Guthaben aus Riester-Verträgen („Wohn-Riester“) für den Einbau einer Wärmepumpe zu nutzen.
Anträge auf Nutzung eines Riester-Guthabens können ab dem 1. Januar 2024 bei der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) der Deutschen Rentenversicherung Bund gestellt werden.

Keine Kürzung mehr bei Waisenrenten

Ab 1. Juli 2015 werden Waisenrenten nach einer Gesetzesänderung nicht mehr einkommensabhängig gekürzt. Das eigene Einkommen spielt dann keine Rolle mehr, teilt die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Baden-Württemberg mit. Alle derzeit gekürzt gezahlten Waisenrenten berechnet die DRV neu und zahlt sie dann ab 1. Juli ungekürzt weiter. Ein gesonderter Antrag ist dafür nicht erforderlich.
Bislang musste die Rentenversicherung von den rund insgesamt 180.400 Renten, die Ende 2013 bundesweit an volljährige Waisen gezahlt wurden, etwa 16.500 aufgrund der Einkommensanrechnung kürzen.
Erweitern wird sich auch der Kreis der volljährigen Waisen, die einen Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung haben. Neben dem freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr sowie dem Bundesfreiwilligendienst führen zukünftig weitere Freiwilligendienste (beispielsweise Internationaler Jugendfreiwilligendienst, Erasmus+) zu einem Anspruch auf Waisenrente. Damit erfolgt eine Angleichung an das Kindergeldrecht. Die Zahlung der Waisenrente erfolgt in der Regel längstens bis zum 27. Lebensjahr. Wichtig: Volljährige Waisen, die zum künftig erweiterten Berechtigtenkreis gehören und einen Anspruch auf Halb- oder Vollwaisenrente haben, müssen diese beantragen.

Weitere Auskünfte zu den Themen Rente, Rehabilitation und Altersvorsorge gibt es in den Regionalzentren und Außenstellen der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg, über das kostenlose Servicetelefon unter 0800100048024 sowie im Internet unter www.deutsche-rentenversicherung-bw.de

Gesetzes über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung, sog. Rentenpaket (RV-Leistungsverbesserungsgesetz)

Das ab 01.07.2014 geltende Rentenpaket enthält im Wesentlichen vier Teile:
die Rente ab 63, die Erwerbsminderungsrente, die Mütterrente und das Reha-Budget.

Mit den nachstehenden Ausführungen wollen wie Sie über die Gesetzesänderungen allgemein informieren:

Verbesserungen bei der Rente für besonders langjährig Versicherte:

Seit dem Jahr 2012 können schon nach heutigem Recht besonders langjährig Versicherte, die mindestens 45 Jahre in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert waren, mit 65 Jahren ohne Abschläge in Rente gehen. Zukünftig werden Versicherte, die 63 Jahre oder älter sind und bislang noch keine Altersrente bekommen, ab dem 1. Juli 2014 die Altersrente für besonders langjährig Versicherte abschlagsfrei erhalten können, soweit die sonstigen Voraussetzungen für diese Altersrente erfüllt sind.
Für ab 1953 geborene Versicherte wird die Altersgrenze von 63 Jahren schrittweise in Zweimonatsschritten pro Geburtsjahrgang aber wieder auf 65 Jahre angehoben.
Für die Jahrgänge ab 1964 ist somit erst nach Vollendung des 65. Lebensjahres der Bezug einer abschlagsfreien Altersrente möglich.
Bei dieser Altersrente ab 63 ist ebenfalls eine Mindestversicherungszeit (Wartezeit) von 45 Jahren erforderlich. Wie bereits bisher, zählen dabei Pflichtbeitragszeiten für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit sowie Berücksichtigungszeiten und Ersatzzeiten dazu. Neu ist jedoch, dass auch freiwillige Beiträge berücksichtigt werden, wenn 18 Jahre mit Pflichtbeitrags-zeiten für eine abhängige Beschäftigung bzw. für eine selbständige Tätigkeit vorhanden sind, dabei werden freiwillige Beiträge in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht gezählt, wenn gleichzeitig Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit vorliegen. Weiterhin werden Arbeitslosigkeitszeiten mit Leistungen der Arbeitsförderung wie z. B. Arbeits-losengeld berücksichtigt, sofern diese nicht in den letzten zwei Jahren vor Beginn der Altersrente bezogen wurden. Sollte die Zahlung des Arbeitslosen-geldes durch eine Insolvenz oder eine vollständige Geschäftsaufgabe verursacht worden sein, wird dieses allerdings auch in den letzten beiden Jahren vor Rentenbeginn berücksichtigt. Zeiten des Bezugs von Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld und Übergangsgeld zählen ebenfalls zur Wartezeit von 45 Jahren.
Nicht angerechnet werden dagegen Zeiten, in denen Arbeitslosenhilfe und Arbeitslosengeld II bezogen wurde.
Da bis zum 01.02.2001 die bei den im Versicherungskonto gespeicherten Zeiten des Bezugs von Leistungen der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung im Versicherungsverlauf mit „AFG“ und sonstige Sozialleistungen mit „Sozl“ gekennzeichnet sind und damit nicht zwischen Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe unterschieden werden kann, wurde die Glaubhaftmachung des Leistungsbezugs durch den Gesetzgeber zugelassen. Diese ist allerdings nachrangig gegenüber einem Nachweis. Vorrangig sind Versicherte verpflichtet, in Zweifelsfällen Nachweise über den Leistungsbezug wie z. B. Bescheide oder Bescheinigungen der Agentur für Arbeit oder eines anderen Sozialleistungsträgers als (bestätigte) Kopie vorzulegen.
Allerdings sind nicht alle so gekennzeichneten Fälle zu prüfen. Für Zweifelsfragen steht das nächste Regionalzentrum bzw. Außenstelle zur Verfügung.
Sollte der Versicherte keine Nachweise mehr besitzen, ist dies (im Rentenantrag) zu vermerken.
In diesen Fällen sind im Antrag die Angaben des Versicherten zur Art des Leistungsbezugs und eventuelle Besonderheiten (z. B. eine Umschulung/
Weiterbildung während des Bezugs von Sozialleistungen oder Auslandsaufenthalte vor der Arbeitslosigkeit) aufzunehmen.
Ein bereits jetzt gestellter Rentenantrag für eine Rente mit Abschlag kann zurückgenommen
werden, um stattdessen ab Juli 2014 die abschlags-freie Altersrente zu bekommen. Die Rücknahme ist aber nur möglich, solange über die beantragte Rente noch kein bindender Rentenbescheid erteilt worden ist. Bindend ist ein Rentenbescheid dann, wenn er - zum Beispiel wegen Ablauf der Widerspruchsfrist - nicht mehr angefochten werden kann. Außerdem
müssen die bereits gezahlten Rentenbeträge zurückgezahlt werden.

Verbesserungen bei der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit:

Aufgrund der seit Jahren sinkenden Zahlbeträge von Erwerbsminderungsrenten wird durch dieses Gesetz die Situation der Erwerbsminderungsrentner verbessert. Folgende zwei Regelungen gelten dabei für Rentner mit einem Rentenbeginn ab dem 01.07.2014.

a) Verlängerung der Zurechnungszeit
Wer erwerbsgemindert ist und nicht mehr arbeiten kann, bekommt bisher eine Rente, als hätte er bis zum vollendeten 60. Lebensjahr weiter gearbeitet wie bis zum Eintritt der Erwerbsminderung. Das ist die sogenannte Zurechnungszeit. Diese Zeit wird bei einem Beginn der Erwerbsminderungsrente ab dem 01.07.2014 bis zum vollendeten 62. Lebensjahr verlängert werden. Die Anhebung der Zurechnungszeit wirkt sich zusätzlich auf Renten wegen Todes aus. Auch die Hinterbliebenen profitieren von dieser Regelung, da der verstorbene Versicherte so gestellt wird, als ob er entsprechend der Bewertung seiner Zurechnungszeit bis zum vollendeten 62. Lebensjahr weitergearbeitet hätte.

b) Verbesserte Bewertung der letzten vier Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung
Häufig schmälert bereits eine drohende Erwerbsminderung das Einkommen, zum Beispiel durch den Wegfall von Überstunden, den Wechsel in Teilzeit oder Phasen der Krankheit. Die daraus resultierenden negativen Auswirkungen auf den Wert der beitragsfreien Zeiten werden zukünftig verringert. Beitragsfreie Zeiten sind Zeiten ohne Beitragsleistung wie zum Beispiel die bereits genannte Zurechnungszeit. Für die Bewertung der beitragsfreien Zeiten werden die letzten vier Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung künftig nicht berücksichtigt, wenn sich dadurch eine höhere Rente ergibt.

Verbesserungen für Mütter mit vor 1992 geborenen Kindern, sog. Mütterrente:

Mit dem Rentenreformgesetz 1992 wurde die anzurechnende Kindererziehungszeit von einem Jahr auf drei Jahre verlängert. Die neue Regelung wurde für ab 1992 geborene Kinder eingeführt. Diese ungleiche Honorierung der Kindererziehung in Abhängigkeit vom Geburtsdatum des Kindes wird nun abgemildert, indem für vor 1992 geborene Kinder ein weiteres Jahr Kindererziehungszeit berücksichtigt wird. Sofern bereits am 30.06.2014 ein Anspruch auf Rente bestand, in dem Kindererziehungszeiten für ein vor 1992 geborenes Kind enthalten sind, werden diese Rente um einen Zuschlag in Höhe von einem persönlichen Entgeltpunkt pro berücksichtigungsfähigem Kind erhöht. Dies führt zu einer Erhöhung der mtl. Bruttorente vom 28,61 € pro Kind. Ein gesonderter Antrag ist hierfür nicht erforderlich. Die DRV Baden-Württemberg wird die Erhöhung dieser Renten vielmehr von Amts wegen in zwei Schritten realisieren. Die Betroffenen werden für die Monate Juli bis einschließlich September 2014 im August eine Einmalzahlung erhalten, ehe ab Oktober die laufende Rentenzahlung entsprechend erhöht wird. Bei Renten mit einem Rentenbeginn nach 01.07.2014 werden künftig 24 Kalendermonate Kindererziehung für ein vor 1992 geborenes Kind anerkannt. Auch hier ist ein gesonderter Antrag auf Anerkennung der zusätzlichen 12 Monate Kindererziehungszeit nicht erforderlich, sofern für diese Kinder bereits Berück-sichtiungszeiten anerkannt wurden. Versicherte, die ihre Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder bisher noch nicht beantragt haben, sollten dies, spätestens mit dem Rentenantrag, nachholen.

Wird durch die zusätzliche Anerkennung von Kindererziehungszeiten erstmalig die Wartezeit für eine Regelaltersrente erfüllt, ist ein Rentenantrag für vor dem 02.04.1949 geborene Versicherte bis spätestens bis zum 31.10.2014 zu stellen, damit die Regelaltersrente zum 01.07.2014 beginnen kann.

Sollte trotz zusätzlicher Anerkennung von Kindererziehungszeiten die Wartezeit für die Regelaltersrente immer noch nicht erfüllt sein, besteht die Möglichkeit der Zahlung von freiwilligen Beiträgen. Um die dabei zu berücksichtigenden Antragsfristen einzuhalten, wird eine individuelle Beratung bei einer der Auskunfts- und Beratungs-stellen der Deutschen Rentenversicherung empfohlen.

In diesem Zusammenhang ist jedoch zu beachten, dass die Mütterrente die bisherige Höhe der Hinterbliebenenrente mindern kann.

Bei der Anrechnung von Einkommen auf Renten wegen Todes wird die eigene Rente eines
Berechtigten einschließlich der Anteile, die auf Kindererziehungszeiten entfallen, berücksichtigt.
Im Anschluss an die aufgrund der verbesserten Anrechnung der vor 1992 geborenen Kinder erfolgten Erhöhung der Versichertenrenten, werden die Rentenversicherungsträger die ggf. gezahlten Hinterbliebenenrenten dieser Rentner von sich aus neu berechnen. Eine Mitteilung über die geänderte Rentenhöhe ist nicht erforderlich. Eine um den zusätzlichen Zuschlag für Kindererziehungszeiten erhöhte Versichertenrente kann erstmalig oder stärker als bisher zu einer Kürzung der Hinter-bliebenenrente führen. Überzahlte Beträge sind zurückzuzahlen

Für eventuelle Rückfragen im Einzelfall, stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen der Ortsbehörde für die Deutsche Rentenversicherung im Rathaus Uhingen
( Zimmer 003 und 005 ), die Aussenstellen-mitarbeiterinnen in Baiereck, Holzhausen und Sparwiesen, sowie die Auskunfts- und Beratungsstelle in Göppingen gerne zur Verfügung.

Rente und Job? Ja, das geht

Der Gesetzgeber hat auf das Bedürfnis, den Renteneintritt selbst zu bestimmen, mit der „Flexirente“ reagiert.
Sie ist seit 2017 in Kraft und wird immer häufiger genutzt.
Grundsätzlich gibt es zwei Varianten: in Rente gehen und dazu verdienen oder den Renteneintritt aufschieben.

Die Rente durch einen Job erhöhen
Wer sein reguläres Renteneintrittsalter erreicht hat – aktuell sind es 65 Jahre und 11 Monate –, kann unbegrenzt hinzuverdienen und seine volle Rente beziehen. Rentenbeiträge müssen zwar nicht mehr entrichtet werden. Doch wer seine Rente erhöhen will, darf weiter in die Rentenkasse einzahlen. Dazu muss man nur seinem Arbeitgeber Bescheid geben, dass die Beitragszahlungen weiterlaufen sollen. Der Vorteil: Bei einem Durchschnittsverdienst erhöht sich die Rente nach einem Jahr um rund 34 Euro – dauerhaft. Selbst ein Mini-job lässt die Rente steigen. Doch das ist nicht die einzige Variante. Es besteht auch die Möglichkeit, teilweise in Rente zu gehen.

Ein Beispiel: Klaus Meier geht als langjährig Versicherter (35 Versicherungsjahre) mit 63 Jahren frühzeitig in Rente. Normalerweise würde sich dadurch seine Rente um 11,4 Prozent verringern. Er entscheidet sich deshalb für eine 50-Prozent- Rente, in seinem Fall 530 Euro. Für jeden Monat, in dem er seine volle Rente nicht in Anspruch nimmt, verringert sich die 11,4-Prozent- Kürzung um 0,3 Prozent-punkte.
Das heißt: Auf diesen Teil der Rente besteht dann bis zu seinem regulären Renteneintrittsalter kein Abschlag mehr, wenn er bis zum regulären Rentenalter nur die 50-Prozent- Rente beansprucht. Wenn Klaus Meier sich entscheidet, während seiner 50-Prozent- Rente zu arbeiten, muss er hierfür Beiträge zahlen. Diese erhöhen seine Rente, weil er weitere Renten-punkte sammelt. Er könnte im Jahr 2022 bis zu 61.960 Euro pro Jahr hinzuverdienen. Wegen der Pandemie wurde die Obergrenze auch für 2022 angehoben.

Einfach länger arbeiten
Wer das reguläre Rentenalter erreicht hat, muss nicht automatisch in Rente gehen. Ohne-hin erhält nur derjenige seine Altersrente, der auch einen Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung stellt. Ein Beschäftigter kann jedoch auch einfach weiterarbeiten und zusätzlich Rentenbeiträge einzahlen. Für den Versicherten hat das Aufschieben des Renteneintritts zwei Vorteile: Für jeden Monat, den die Rente noch nicht in Anspruch genommen wird, erhöht sich die Rente um 0,5 Prozent  – sechs Prozent pro Jahr.
Zweitens sammelt, wer länger arbeitet, auch weitere Rentenpunkte. Bei einem Durchschnittsverdienst von 38.901 Euro brutto pro Jahr steigt die Rente zusätzlich um rund knapp drei Euro pro Monat. Egal wie man sich also entscheidet bei einem späteren Renteneintritt: Es lohnt sich in jedem Fall, denn am Ende erhöht sich die Altersrente dauerhaft.

Mehr Informationen zu den Themen Rente, Rehabilitation und Altersvorsorge gibt es bei der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg in den Regionalzentren und Außenstellen im ganzen Land, über das kostenlose Servicetelefon unter 0800 100048024 sowie im Internet

Sprechtag im Uhinger Rathaus

Seit Januar 2011 ist es leider nicht mehr möglich, sich vor Ort in Uhingen seine Rentenansprüche berechnen zu lassen. Die Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung in Göppingen führt ihren Schwerpunktsprechtag in Uhingen nicht weiter.

Selbstverständlich können aber weiterhin Beratungstermine für Göppingen unter der allgemeinen Telefonnummer 0711 848 - 30300 vereinbart werden.

Logo Deutsche Rentenversicherung

Schneller gelangen Sie zu der Terminvergabe mit folgendem Link:

TerminvergabeDie Mitarbeiterinnen der Ortsbehörde Uhingen ( Erdgeschoss Zimmer 003 und Zimmer 005 ) sowie die Kolleginnen in den Aussenstellen Baiereck, Holzhausen und Sparwiesen stehen nach wie vor für Ihre Fragen rund um die Rente und für die Rentenantragstellung gerne zur Verfügung.