Leistungen

Zuschüsse für die Ausbildung und Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen beantragen

Man unterscheidet Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung und Eingliederungszuschüsse im Anschluss an eine Aus- oder Weiterbildung.

Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung behinderter und schwerbehinderter oder ihnen gleichgestellten Menschen

Sie erhalten den Ausbildungszuschuss in der Regel durchgehend für die gesamte Dauer der Aus- oder Weiterbildung.

Die Höhe des Zuschusses wird individuell festgelegt und richtet sich nach der Art und Schwere der Behinderungen sowie nach der Auswirkung der Behinderungen auf die Aus- oder Weiterbildung.

Der Zuschuss wird monatlich ausgezahlt und beträgt bis zu 60 Prozent, bei schwerbehinderten oder ihnen gleichgestellten Menschen bis zu 80 Prozent der monatlichen Ausbildungsvergütung, jeweils inklusive des pauschalierten Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag. In begründeten Ausnahmefällen können Zuschüsse jeweils bis zur Höhe der Ausbildungsvergütung für das letzte Ausbildungsjahr erbracht werden.

Alle betrieblichen Maßnahmen, die eine berufliche Ausbildung oder Qualifikation des behinderten beziehungsweise schwerbehinderten Menschen zum Inhalt und auch Schwerpunkt haben, können gefördert werden. Hierzu gehören beispielsweise auch duale Studiengänge, wenn diese einen Berufsabschluss nach dem Berufsbildungsgesetz beinhalten.

Ob Sie den Zuschuss zur Ausbildungsvergütung bekommen können, entscheidet Ihre Agentur für Arbeit beziehungsweise Ihr Jobcenter. Ein Rechtsanspruch auf einen Zuschuss besteht nicht.

Eingliederungszuschuss im Anschluss an eine Aus- oder Weiterbildung

Wenn Sie einen schwerbehinderten Menschen nach einer mit Ausbildungszuschuss geförderten und abgeschlossenen Aus- oder Weiterbildung einstellen, kann Ihnen die Agentur für Arbeit beziehungsweise das Jobcenter einen Eingliederungszuschuss auszahlen.

Der Eingliederungszuschuss beträgt bis zu 70 Prozent des Lohns und kann 1 Jahr lang ausgezahlt werden.

Die konkrete Höhe liegt jedoch im Ermessen der Agentur für Arbeit beziehungsweise des Jobcenters.

Zuständige Stelle

  • die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer bei Beginn des Aus- oder Weiterbildungsverhältnisses beziehungsweise des Arbeitsverhältnisses wohnt oder
  • das Jobcenter, in dessen Bezirk die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte ihren beziehungsweise seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
    Das Jobcenter ist auch zuständig bei bereits bestehenden Arbeitsverhältnissen, wenn aufstockend Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch gewährt werden.

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Voraussetzung für den Zuschuss zur Ausbildungsvergütung ist,

  • dass eine Aus- oder Weiterbildung ohne diese Förderung nicht zu erreichen ist,
  • dass eine Eignung für den angestrebten Ausbildungs- beziehungsweise Weiterbildungsberuf vorliegt,
  • dass ein unterzeichneter Aus- oder Weiterbildungsvertrag mit dem Betrieb vorliegt,
  • dass Ausbildungsvergütung, Lohn oder Gehalt gezahlt wird,
  • bei behinderten Menschen die Bundesagentur für Arbeit der zuständige Rehabilitationsträger ist 

Voraussetzung für den Eingliederungszuschuss ist,

  • dass ein Arbeitsvertrag im Anschluss an eine erfolgreich abgeschlossene betriebliche Aus- oder Weiterbildung vorliegt und
  • dass diese Aus- oder Weiterbildung mit einem Ausbildungszuschuss gefördert wurde.

Verfahrensablauf

Sowohl den Zuschuss zur Ausbildungsvergütung als auch den Eingliederungszuschuss im Anschluss können Sie schriftlich, persönlich oder telefonisch beantragen:

  • Setzen Sie sich mit Ihrem persönlichen Ansprechpartner des Arbeitgeber-Service Ihrer Agentur für Arbeit oder Ihren Ansprechpersonen im Jobcenter in Verbindung. Dort erhalten Sie die Formulare zum Ausfüllen und Hinweise zum Antragsverfahren.
  • Füllen Sie den Antrag vollständig aus und reichen Sie ihn bei der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter ein.
  • Reichen Sie alle erforderlichen Unterlagen per Post ein.
  • Die Agentur für Arbeit beziehungsweise das Jobcenter prüft Ihren Antrag.
  • Sie bekommen dann per Post einen Bescheid, ob Ihr Antrag bewilligt oder abgelehnt wurde.

Fristen

Den Ausbildungszuschuss müssen Sie beantragen, bevor Sie den Ausbildungs- oder Weiterbildungsvertrag geschlossen haben.

Den Eingliederungszuschuss müssen Sie beantragen, bevor die Person, die Sie beschäftigen werden, ihre Arbeit aufnimmt.

Erforderliche Unterlagen

  • Unterschriebener Aus- oder Weiterbildungsvertrag (bei Ausbildungsvergütung)
  • Unterschriebener Arbeitsvertrag (bei Eingliederungszuschuss)
  • Eintrag in das Verzeichnis der Ausbildungsverhältnisse (bei Ausbildung)
  • gegebenenfalls Schwerbehindertenausweis
  • gegebenenfalls Bescheid über den Grad der Behinderung und/oder Gleichstellungsbescheid
  • Nachweis der abgeschlossenen Aus- oder Weiterbildung(bei Eingliederungszuschuss)

Kosten

Keine

Bearbeitungsdauer

In der Regel wenige Wochen

Freigabevermerk

Stand: 12.11.2020

Verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Telefonzentrale

Frau Bidmon
Telefon 07161 / 9380-0
Zi. 112
E-Mail an die Stadt Uhingen

Telefax: 
Stadtverwaltung 07161 /  9380-199
Stadtbauamt 07161 / 9380-159
Ordnungsamt 07161 / 9380-134
Stadtkämmerei 07161/9380-184
Feuerwache 07161/9380-220

Öffnungszeiten

Ab 07.03.2022 sind Besuche auf dem Rathaus und den Verwaltungsstellen in den Stadtteilen auch ohne vorherige Terminabstimmung möglich. Gerne können Sie dennoch einen Termin im zuständigen Amt vereinbaren.

Wochentag  
Montag bis Freitag   9 - 12 Uhr
Mittwochnachmittag 15 - 18 Uhr
Donnerstag-
nachmittag
14 - 16 Uhr

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Bürgermeister-Sprechstunde

Für alle Bürgerinnen und Bürger aus Uhingen und den Stadtteilen findet in der Regel alle zwei Monate Samstagmorgens eine Bürgermeister-Sprechstunde statt.
Hier können Sie Ihre Anliegen, Anregungen und Ideen äußern.
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