Leistungen

Erlaubnis zum Betrieb einer Zeitarbeitsfirma beantragen

  • Um Arbeitnehmer zu verleihen, brauchen Sie eine Erlaubnis für den Betrieb einer Zeitarbeitsfirma
  • Unabhängig davon, ob Sie Erwerbszwecke verfolgen oder nicht
  • Sie ist zunächst befristet auf 1 Jahr
  • Die Bundesagentur für Arbeit prüft regelmäßig, ob die Vorschriften dazu eingehalten werden. Sie achtet dabei besonders darauf, ob
    • der Gleichstellungsgrundsatz und die Tarifverträge korrekt angewendet werden,
    • die Höchstüberlassungsdauer eingehalten wird,
    • Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer richtig und entsprechend der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit eingruppiert sind,
    • die Mindestlöhne und der Aufwendungsersatz gezahlt und die Regelungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes eingehalten werden,
    • Entgelt- und Entgeltersatzleistungen sowie Urlaub beziehungsweise Urlaubsabgeltung richtig gewährt werden (auch während Zeiten des Nichteinsatzes),
    • Lohnsteuer und Beiträge zu allen Zweigen der Sozialversicherung korrekt abgeführt werden.
  • Unter bestimmten Voraussetzungen ist keine Erlaubnis notwendig. Dies gilt bei:
    • Arbeiten im Rahmen von Werkverträgen,
    • Arbeiten im Rahmen von selbständigen Dienst- und Dienstverschaffungsverträgen,
    • Arbeiten im Rahmen von Geschäftsbesorgungsverträgen,
    • Abordnungen zu Arbeitsgemeinschaften, die für die Herstellung eines bestimmten Werkes gebildet wurden,
    • Überlassungen im selben Wirtschaftszweig, um Kurzarbeit oder Entlassung auf Grund tarifvertraglicher Vorschriften zu vermeiden,
    • konzerninterne Überlassungen, wenn die Arbeitnehmerin beziehungsweise der Arbeitnehmer nicht nur eingestellt und beschäftigt wird, um ihn zu überlassen,
    • gelegentliche Arbeitnehmerüberlassungen zwischen Arbeitgebern, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer nicht nur eingestellt und beschäftigt wird, um ihn zu überlassen,
    • sogenannte Personalgestellungen, die auf Grund eines Tarifvertrages des öffentlichen Dienstes vorgenommen wurde,
    • Überlassungen zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Tarifverträge des öffentlichen Dienstes oder Regelungen der öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften anwenden oder
    • Verleih ins Ausland in ein deutsch-ausländisches Gemeinschaftsunternehmen, das aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen gegründet wurde.

Zuständige Stelle

Die Bundesagentur für Arbeit

Hinweis: Für

  • Antragsteller mit Sitz in Frankreich: Bundesagentur für Arbeit Nürnberg
  • Antragsteller mit Sitz in der Schweiz: Bundesagentur für Arbeit Düsseldorf

Leistungsdetails

Voraussetzungen

  • Gewerberechtliche Zuverlässigkeit
  • Kein Vorliegen von Gründen, die eine Erteilung der Erlaubnis ausschließen (zum Beispiel wegen relevanter Vorstrafen, Nichteinhalten von Vorschriften des Sozialversicherungsrechts oder arbeitsrechtlicher Pflichten)
  • Sitz des Verleihers in Deutschland oder einem anderen EU-/EWR-Staat

Verfahrensablauf

Sie müssen die Erlaubnis zur Überlassung der Arbeitnehmer schriftlich beantragen:

  • Laden Sie sich den Antrag auf Erlaubnis zur Arbeitnehmer-Überlassung (AÜG 2a) herunter.
  • Drucken Sie den Antrag aus und füllen sie Ihn aus.
  • Schicken Sie den ausgefüllten Antrag an die für Sie zuständige Stelle der Agentur für Arbeit. Welche Stelle für Sie zuständig ist, Können Sie der Seite 5 des Antragsvordrucks entnehmen.
  • Achten Sie darauf, dass die mit dem Antrag vorzulegenden Unterlagen vollständig sind.
  • Sie werden per Post zunächst aufgefordert, die Kosten zu bezahlen.
  • Sobald Ihr Antrag bearbeitet ist und die erforderlichen Voraussetzungen vorliegen, bekommen Sie per Post die Erlaubnis zum Betrieb einer Zeitarbeitsfirma zugeschickt.

Fristen

  • Erstmaliger Antrag: keine, idealerweise spätestens drei Monate vor dem geplanten Tätigkeitsbeginn
  • Verlängerungsantrag: zwingend spätestens drei Monate vor Ablauf der Erlaubnis stellen

Hinweis: Die Tätigkeit dürfen Sie erst mit der Erlaubnis ausüben.

Erforderliche Unterlagen

  • Kopie eines aktuellen Handelsregisterauszuges
  • Kopie des Gesellschaftsvertrages
  • Kopie der Gewerbeanmeldung
  • Angabe zur Baubetriebeeigenschaft (AÜG 2c)
  • Nachweis über Beantragung eines Führungszeugnisses (Belegart 0)
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister
  • Bescheinigung der Berufsgenossenschaft
  • Bescheinigung der Krankenkasse
  • Auszüge Geschäftskonten (Bonitätsbescheinigung)
  • Muster eines Leiharbeitsvertrages und Überlassungsvertrages

Kosten

  • Befristete Erlaubnis oder Verlängerung: EUR 1.000
  • Unbefristeten Erlaubnis: EUR 2.500

Bearbeitungsdauer

maximal drei Monate

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Die Bundesagentur für Arbeit hat dessen ausführliche Fassung am 15.10.2018 freigegeben.

Telefonzentrale

Frau Bidmon
Telefon 07161 / 9380-0
Zi. 112
E-Mail an die Stadt Uhingen

Telefax: 
Stadtverwaltung 07161 /  9380-199
Stadtbauamt 07161 / 9380-159
Ordnungsamt 07161 / 9380-134
Stadtkämmerei 07161/9380-184
Feuerwache 07161/9380-220

Öffnungszeiten

Ab 07.03.2022 sind Besuche auf dem Rathaus und den Verwaltungsstellen in den Stadtteilen auch ohne vorherige Terminabstimmung möglich. Gerne können Sie dennoch einen Termin im zuständigen Amt vereinbaren.

Wochentag  
Montag bis Freitag   9 - 12 Uhr
Mittwochnachmittag 15 - 18 Uhr
Donnerstag-
nachmittag
14 - 16 Uhr

Bankverbindungen

Kreissparkasse Uhingen
IBAN DE97 6105 0000 0002 0000 39
BIC GOPSDE6GXXX

Volksbank Uhingen
IBAN DE73 6106 0500 0458 1900 04
BIC GENODES1VGP

Raiffeisenbank Wangen
IBAN DE93 6006 9685 0036 0300 07
BIC GENODES1RWA

Bürgermeister-Sprechstunde

Für alle Bürgerinnen und Bürger aus Uhingen und den Stadtteilen findet in der Regel alle zwei Monate Samstagmorgens eine Bürgermeister-Sprechstunde statt.
Hier können Sie Ihre Anliegen, Anregungen und Ideen äußern.
Nächster Termin