Leistungen

Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau melden

Als Arbeitgeber müssen Sie das zuständige Regierungspräsidium benachrichtigen, wenn eine Frau Sie informiert hat, dass sie schwanger ist.

Als Arbeitgeber im Sinne des Mutterschutzgesetzes gelten unter anderem auch:

  • Ausbilder
  • Praktikumsleiter, beispielsweise an Universitäten und Hochschulen beziehungsweise Berufsschulen
  • Schulleiter
  • Träger von Behindertenwerkstätten

Stillt eine Frau und Sie haben die vorherige Schwangerschaft nicht gemeldet, müssen Sie ebenfalls die zuständige Stelle informieren.

Beispielsfälle: Eine Frau nimmt nach einer längeren Pause wieder ihre Tätgigkeit bei Ihnen auf oder fängt bei Ihnen neu an.

Damit dies möglich ist, sollen Schwangere ihren Arbeitgeber über ihre Schwangerschaft informieren, sobald sie von der Schwangerschaft erfahren, auch um den ihnen zustehenden Schutz des Mutterschutzgesetzes in Anspruch nehmen zu können.

Sie können eine schriftliche Bestätigung des behandelnden Arztes oder der Hebamme mit dem voraussichtlichen Tag der Entbindung verlangen. Die dafür anfallenden Kosten müssen Sie übernehmen, soweit sie die gesetzliche Krankenversicherung nicht übernimmt.

Zuständige Stelle

das Regierungspräsidium, in dem der Beschäftigungsort der Frau liegt

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Eine Frau ist schwanger oder stillt und:

  • hat bei Ihnen ein Beschäftigungsverhältnis (Das gilt unabhängig von der Arbeitszeit und auch für Minijobs),
  • macht bei Ihnen eine Ausbildung oder ein Praktikum im Rahmen einer Ausbildung,
  • macht bei Ihnen als Schülerinnen oder Studentinnen ein verpflichtendes Praktikum im Rahmen der schulischen Ausbildung oder des Studiums,
  • arbeitet in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder
  • ist in Heimarbeit beschäftigt.

Verfahrensablauf

Wenn Sie die Beschäftigung online mitteilen möchten:

  • Nutzen Sie den bereit gestellten Onlinedienst.
  • Füllen Sie alle Felder aus.
  • Schicken Sie die Mitteilung ab.

Wenn Sie die Beschäftigung schriftlich mitteilen möchten:

  • Nutzen Sie das angebotene Formular.
  • Füllen Sie es aus.
  • Schicken Sie es per Post an die zuständige Stelle. Eine E-Mail empfiehlt sich aus Datenschutzgründen nicht.

Fristen

Sofort, nachdem die Frau Sie über die Schwangerschaft oder das Stillen informiert hat.

Erforderliche Unterlagen

keine

Kosten

keine

Hinweise

keine

Vertiefende Informationen

Freigabevermerk

12.05.2022 Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg

Telefonzentrale

Frau Diggett
Telefon 07161 / 9380-0
Zi. 209
E-Mail an die Stadt Uhingen

Telefax: 
Stadtverwaltung 07161 /  9380-199
Stadtbauamt 07161 / 9380-159
Ordnungsamt 07161 / 9380-134
Stadtkämmerei 07161/9380-184
Feuerwache 07161/9380-220

Öffnungszeiten

Wochentag  
Montag bis Freitag   9 - 12 Uhr
Mittwochnachmittag 15 - 18 Uhr
Donnerstag-
nachmittag
14 - 16 Uhr

Bankverbindungen

Kreissparkasse Uhingen
IBAN DE97 6105 0000 0002 0000 39
BIC GOPSDE6GXXX

Volksbank Uhingen
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BIC GENODES1VGP

Raiffeisenbank Wangen
IBAN DE93 6006 9685 0036 0300 07
BIC GENODES1RWA

Bürgermeister-Sprechstunde

Für alle Bürgerinnen und Bürger aus Uhingen und den Stadtteilen findet in der Regel alle zwei Monate Samstagmorgens eine Bürgermeister-Sprechstunde statt.
Hier können Sie Ihre Anliegen, Anregungen und Ideen äußern.
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