Leistungen

Aufwendungsersatz für einen Vormund beantragen

Der Vormund und der Gegenvormund haben gegen den Mündel, also die unmündige Person, einen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die zum Zwecke der Vormundschaft anfallen.

Hat der Vormund die Vermögenssorge, kann er selbst dem verwalteten Vermögen den Betrag der Aufwendungen entnehmen. Ansonsten braucht es eine gerichtliche Festsetzung. Ist der Mündel mittellos, richtet sich der Anspruch gegen die Staatskasse.

Aufwendungen können beispielsweise sein:

  • Fahrtkosten
  • Kosten einer angemessenen Versicherung gegen Schäden, die der Vormund oder Gegenvormund
    • dem Mündel zuführen kann
    • durch seine Vormundschaft erleiden kann
  • Kosten des Lebensunterhaltes und der Erziehung des Mündels, wenn der Mündel im Haushalt des Vormundes lebt

Hinweis: Für ehrenamtlich tätige Vormünder hat das Land eine Sammelhaftpflichtversicherung abgeschlossen. Nähere Informationen über diese Versicherung erfahren Sie beim Familiengericht.
Möchten Sie als Vormund Ihre Aufwendungen in Summe abrechnen, können Sie jährlich pauschal 399 Euro abrechnen. Diese Aufwandsentschädigung wird jährlich gezahlt. Sind Sie Berufsvormund, gilt dies nicht.

Zuständige Stelle

das Familiengericht, in dessen Bezirk der Mündel seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Ihnen sind in Ihrer Funktion als Vormund oder Gegenvormund Aufwendungen entstanden, die in direktem Zusammenhang mit Ihrer Vormundschaft stehen.

Verfahrensablauf

Sie müssen die Aufwendungen dem Familiengericht schriftlich vorlegen. Das Gericht setzt dann die Höhe des Betrages fest, der an Sie ausgezahlt wird.

Fristen

Sie müssen Ihre Ersatzansprüche innerhalb von 15 Monaten nach ihrer Entstehung beim Gericht beantragt haben.

Die pauschale Aufwandsentschädigung müssen Sie spätestens drei Monate nach Ablauf des Jahres, für welches der Anspruch besteht, geltend machen.

Hinweis: Das Gericht kann andere Fristen festlegen.

Erforderliche Unterlagen

bei Einzelabrechnung:

  • Aufstellung der Aufwendungen 
  • Belege der Aufwendungen

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Justizministerium hat dessen ausführliche Fassung am 04.08.2017 freigegeben.

Telefonzentrale

Frau Bidmon
Telefon 07161 / 9380-0
Zi. 112
E-Mail an die Stadt Uhingen

Telefax: 
Stadtverwaltung 07161 /  9380-199
Stadtbauamt 07161 / 9380-159
Ordnungsamt 07161 / 9380-134
Stadtkämmerei 07161/9380-184
Feuerwache 07161/9380-220

Öffnungszeiten

Ab 07.03.2022 sind Besuche auf dem Rathaus und den Verwaltungsstellen in den Stadtteilen auch ohne vorherige Terminabstimmung möglich. Gerne können Sie dennoch einen Termin im zuständigen Amt vereinbaren.

Wochentag  
Montag bis Freitag   9 - 12 Uhr
Mittwochnachmittag 15 - 18 Uhr
Donnerstag-
nachmittag
14 - 16 Uhr

Bankverbindungen

Kreissparkasse Uhingen
IBAN DE97 6105 0000 0002 0000 39
BIC GOPSDE6GXXX

Volksbank Uhingen
IBAN DE73 6106 0500 0458 1900 04
BIC GENODES1VGP

Raiffeisenbank Wangen
IBAN DE93 6006 9685 0036 0300 07
BIC GENODES1RWA

Bürgermeister-Sprechstunde

Für alle Bürgerinnen und Bürger aus Uhingen und den Stadtteilen findet in der Regel alle zwei Monate Samstagmorgens eine Bürgermeister-Sprechstunde statt.
Hier können Sie Ihre Anliegen, Anregungen und Ideen äußern.
Nächster Termin