Formularpool
PDF-Formulare
- Anmeldung zur Hundesteuer
- Abmeldung einer Hundehaltung
- Einzugsermächtigung
- Anmeldeformular Kindergarten
- Antrag auf Sperrung
- Schadensmeldung
- Bestellung Geschirrmobil zum ausdrucken und ausfüllen
- Gewerbeanmeldung zum ausdrucken und ausfüllen
- Gewerbeummeldung zum ausdrucken und ausfüllen
- Gewerbeabmeldung zum ausdrucken und ausfüllen
- Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis/Plakatierung
- Antrag Gestattung
- Antrag Ausweisdokument für Kinder
- Widerspruch Datenübermittlung Wehrpflichtige
- Bewerbungsvordruck städtische Mietwohnung
Alle Formulare können Sie selbstverständlich gerne bei uns persönlich auf dem Rathaus (Öffnungszeiten Mo-Fr. 9-12:00 Uhr, Mi. nachmittag 14-18:00 Uhr und Do.nachmittag 14.00-16.00 Uhr) abholen.
Standesamtsformulare
Wer über Google oder eine andere Suchmaschine auf der Website standesamtauskunft.de der Firma InterTimer GmbH landet, muss tief in den Geldbeutel greifen.
Die amtliche Gebühr nach der Personenstandsverordnung für eine Geburtsurkunde beträgt aber nach der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Personenstandsgesetzes (LVOPStG) nur 12,00 €.
- Anforderung Urkunde Geburtenregister
- Anforderung Urkunde Eheregister
- Anforderung Urkunde Sterberegister
- Infos zu Standesamt.de
Über diese Links können Sie
eine Melderegisterauskunft beantragen
Über diesen Link können Sie
Ihren beantragten Personalausweis oder Reisepass überwachen
Antragsformulare für baurechtliche Verfahren
Mit dem nachstehenden Link können Sie Formulare für die baurechtlichen Verfahren in Baden-Württemberg abrufen.
Erhebungsbogen für Baugenehmigung
Mit dem nachstehenden Link können Sie
- den Erhebungsbogen für Baugenehmigungen schnell und komfortabel online ausfüllen und anschließend ausdrucken.
- jederzeit Blanko-Erhebungsbogen (mit Identifikationsnummer)für die Baugenehmigungs- oder Abgangsstatistik ausdrucken.
- sich die Erläuterungen für die Baugenehmigungs-oder Abgangsstatistik ausdrucken.
Für Bauherren zu beachten:
Das neue EWärmeG
Gesetz zur Nutzung erneuerbarer Wärmeenergie in Kraft
Zum 1. Januar 2008 ist in Baden-Württemberg das Gesetz zur Nutzung erneuerbarer Wärmeenergie (EWärmeG) in Kraft getreten.
Bei neu zu errichtenden Wohngebäuden, für die ab dem 01. April 2008 der Bauantrag gestellt wurde oder beim Kenntnisgabeverfahren für die Bauvorlagen erstmalig eingereicht werden, müssen mindesten 20% des jährlichen Wärmebedarfs durch erneuerbare Energien gedeckt werden.
Bei Wohngebäuden, für die vor dem 01. April 2008 der Bauantrag gestellt oder beim Kenntnisgabeverfahren die Bauvorlagen erstmalig eingereicht wurden, sowie bei allen bis dahin bereits errichteten Wohngebäuden müssen ab dem 01. Januar 2010 mindestens 10% des jährlichen Wärmebedarfs durch erneuerbare Energien gedeckt werden, wenn ein Austausch der Heinzanlage erfolgt. Muss die Heizanlage kurzfristig wegen eines Defektes ausgetauscht werden, ist die Verpflichtung innerhalb von 24 Monaten nach Austausch zu erfüllen.
Neben dieser Nutzungspflicht treffen den Bauherrn auch gewisse Nachweispflichten.
Zuständige Behörde ist das Landratsamt Göppingen als untere Baurechtsbehörde. Die Nutzungspflicht wird als Auflage in die zu erteilende Baugenehmigung aufgenommen.
Wird nach dem Kenntnisgabeverfahren gebaut, sind die entsprechenden Nachweise der unteren Baurechtsbehörde in den gesetzlich vorgesehenen Zeiträumen vorzulegen.
Das Landratsamt hat ein Merkblatt zum Thema „Vorgaben des EWärmeG bei Neubauten“ herausgegeben.
